Keine goldene Aktie” in Deutschland

Die FAZ berich­tet, Glo­bal­wa­fers (Tai­wan) habe der Bun­des­re­gie­rung eine die Mög­lich­keit einer gol­de­nen Aktie“ ange­bo­ten, um deren außen­wirt­schafts­recht­li­che Beden­ken bei der geplan­ten Über­nahme der Sil­tro­nic AG aus­zu­räu­men. Mit einer gol­de­nen Aktie erhielte die Bun­des­re­gie­rung beson­dere Stimm­rechte” (so die FAZ). Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium prüfe. 

Die Prü­fung wird rasch erge­ben, dass eine sol­che gol­dene Aktie” hier­zu­lande nicht mög­lich ist. Mehr­stimm­rechte sind unzu­läs­sig”. So dekre­tiert es (seit 1998) kurz und knapp § 12 Abs. 2 AktG. Ein Veto-Stimm­recht”, das der Aktie die Mög­lich­keit ver­schaf­fen soll, Beschlüsse zu blo­ckie­ren, schei­tert an § 23 Abs. 5 AktG. Als ein­zi­ges Pri­vi­leg bliebe das Ent­sen­dungs­recht zum Auf­sichts­rat, das bestimm­ten Aktio­nä­ren (also ggf. der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) für höchs­tens ein Drit­tel der AR-Mit­glie­der der Aktio­näre durch die Sat­zung ein­ge­räumt wer­den könnte (§ 101 Abs. 2 AktG).

Aller­dings kann sich diese Rechts­lage ändern, die Koali­ti­ons­par­teien haben schließ­lich ver­ab­re­det: Wir wer­den Bör­sen­gänge und Kapi­tal­erhö­hun­gen sowie Aktien mit unter­schied­li­chen Stimm­rech­ten (Dual Class Shares) in Deutsch­land gerade auch für Wachs­tums­un­ter­neh­men und KMUs erleich­tern.” (S. 169 Koali­ti­ons­ver­trag). Ob das dann auch für eta­blierte bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten gilt, wird man sehen, noch ist kein Ent­wurf in die­sem Sinne bekannt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .