Keine Präsenz-HV 2022 für ungeimpfte Aktionäre? (- update -)

Wie geht es wei­ter mit den Haupt­ver­samm­lun­gen 2022? Das COVID-Maß­nah­men­ge­setz („vir­tu­elle HV“) ist auf das Jah­res­ende 2021 beschränkt. Eine Ver­län­ge­rung durch Rechts­ver­ord­nung kommt nicht in Betracht, nur der Bun­des­tag könnte die Gel­tung per Gesetz auf das nächste Jahr ausdehnen. 

Update: Wie man hört soll das am 7.9.2021 in der letz­ten BT-Sit­zung beschlos­sen wer­den: Ver­län­ge­rung bis zum 31.8.2022.

Es ist Bun­des­tags­wahl und danach Regie­rungs­bil­dung, und daher frag­lich, ob diese Ange­le­gen­heit gleich auf der Agenda des neuen Par­la­ments steht. Eine Initia­tive hin­ter den Kulis­sen“, das Akti­en­ge­setz auf die Schnelle zu refor­mie­ren, ist erwart­bar geschei­tert. Also wie geht es weiter?

Ab dem 1.1.2022 gilt (vor­be­halt­lich einer Ver­län­ge­rung, s.o.) allein das Akti­en­ge­setz. Nach her­kömm­li­chem Ver­ständ­nis muss es eine Ver­samm­lung mit phy­si­scher Prä­senz geben, zu der jeder Aktio­när (unab­hän­gig von der Akti­en­an­zahl) Zutritt hat. Bei gro­ßen Gesell­schaf­ten kamen in der Prä-COVID-Zeit viele Tau­send in einer Halle zusam­men. Wenn für diese Mas­sen­ver­an­stal­tung im Innen­raum die offi­zi­el­len 3G-Regeln („geimpft, gene­sen, getes­tet“) gel­ten, ist die Sache klar. Dann kann die Prä­senz-Haupt­ver­samm­lung nur besu­chen, wer die Anfor­de­run­gen erfüllt. Die AG muss bei der Zutritts­kon­trolle ent­spre­chend ver­fah­ren. Eine rechts­wid­rige Ein­schrän­kung des Teil­nah­me­rechts sei­tens der AG liegt darin nicht, da sie ledig­lich die öffent­lich-recht­li­chen Maß­ga­ben umsetzt.

Doch was ist, wenn es 2022 keine amt­li­chen Restrik­tio­nen mehr gibt, son­dern die AG selbst sol­che auf­stellt? Oder zwar 3G noch gilt, doch vom Ver­an­stal­ter auf 2G ver­engt wird? Der­zeit über­le­gen bzw. prak­ti­zie­ren Kon­zert­ver­an­stal­ter, Fuß­ball­ver­eine, Clubs usw. die Zugangs­be­schrän­kung auf geimpfte und gene­sene Per­so­nen, also 2G. Über­tra­gen auf die HV der Akti­en­ge­sell­schaft würde das bedeu­ten: Unge­impfte Aktio­näre haben kei­nen Zutritt. Dass es dem Pri­vat­ver­an­stal­ter frei­steht, zwi­schen geimpf­ten und unge­impf­ten Per­so­nen zu unter­schei­den (mit einem Fremd­wort: zu dis­kri­mi­nie­ren), ist mit Blick auf die Pri­vat­au­to­no­mie und sein dar­aus resul­tie­ren­des Haus­recht eigent­lich selbst­ver­ständ­lich; das AGG spielt hier keine Rolle.

Der Vor­stand der AG befin­det sich in einer etwas ande­ren Situa­tion, denn er muss grund­sätz­lich jeden Aktio­när zulas­sen. Zwar steht das Teil­nah­me­recht unter dem Vor­be­halt, dass der Teil­neh­mer sozi­al­ad­äquat“ erscheint (z.B. wäre eine unbe­klei­dete Per­son nicht berech­tigt). Auch offen­sicht­lich anste­ckend kranke Per­so­nen sind an der Teil­nahme gehin­dert. Doch Aktio­näre ohne Impf­schutz sind allein des­we­gen nicht anste­ckend krank – es besteht frei­lich eine erhöhte Gefahr, dass sie sich unter­ein­an­der infi­zie­ren. Reicht diese abs­trakte Selbst­ge­fähr­dung, das Teil­nah­me­recht zu ver­sa­gen? Wird dies bejaht, kommt als Fol­ge­frage, ob der Vor­stand dann ver­pflich­tet ist, den Aktio­nä­ren eine vir­tu­elle Teil­nahme nach § 118 Abs. 1 S. 2 AktG zu ermög­li­chen (ent­spre­chende Sat­zungs­ge­stal­tung vorausgesetzt).

  • Über Das Recht der Aktio­näre zur Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung – Eine Betrach­tung aus Anlass der COVID-19-Pan­de­mie – s. Gun­ter­mann ZGR 2021, 436 ff.
  • Zur Teil­nah­me­be­gren­zung in der Pan­de­mie (noch vor der COVID-Maß­nah­men-Gesetz­ge­bung) s. Noack/​Zetzsche DB 2020, 658 ff.
  • Über­le­gun­gen de lege ferenda zur Hybrid-HV bei Teichmann/​Wicke ZGR 2021, 173 ff („Eine hybride Haupt­ver­samm­lung, bei der die Prä­senz­teil­nahme auf insti­tu­tio­nelle Inves­to­ren, Groß­an­le­ger und Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen beschränkt ist, und den übri­gen Aktio­nä­ren die Aus­übung ihrer Rechte auf dem Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion eröff­net wird, ver­bin­det das Beste aus bei­den Welten“).

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