Heute im Bundestag das Aufbauhilfegesetz 2021. Bei der Gelegenheit Art. 15:
§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Vereins‑, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) … wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter „bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.
S. auch Danwerth Gesellschaftsrecht-Blog mit Überlegungen dazu, wie sich ein „Freedom Day” auswirken würde.
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