Kölner Kommentar zum Aktiengesetz: 4. Auflage gestartet!

Nach Kom­plet­tie­rung der 3 . Auf­lage (hat etwas gedau­ert … ) ist fast zeit­gleich die Neu­auf­lage auf den Weg gebracht wor­den. Soeben sind die ers­ten bei­den Bände erschie­nen, die das Recht der Euro­päi­schen Akti­en­ge­sell­schaft (SE) erläu­tern. Dann geht es im Früh­jahr mit dem Akti­en­ge­setz wei­ter. –> Hier eine Über­sicht zur Neu­auf­lage.

Vor­wort der Her­aus­ge­ber (Ulrich Noack und Dirk Zetz­sche):

Die Akti­en­ge­sell­schaft gilt als die Köni­gin der Rechts­for­men – ihre Hof­bi­blio­thek wird um den Köl­ner Kom­men­tar in vier­ter Auf­lage berei­chert. Das Akti­en­recht ist in ste­ter Bewe­gung, sei es durch den euro­päi­schen, sei es durch den natio­na­len Gesetz­ge­ber. Leit­ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hofs prä­gen das Rechts­ge­biet ebenso wie eine hoch­ent­wi­ckelte Bera­tungs­pra­xis. Unser Groß­kom­men­tar will Gesprächs­part­ner für Wis­sen­schaft und Pra­xis auf Augen­höhe sein. Beson­de­ren Wert legen wir auf inno­va­tive Vor­schläge für alte und neue Pro­blem­la­gen, selbst­ver­ständ­lich auf der Grund­lage soli­der Infor­ma­tion über das Bestehende.

Her­aus­ge­ber, Autoren und Ver­lag star­ten mit die­sem Band die vierte Auf­lage des Köl­ner Kom­men­tars zum Akti­en­ge­setz. Im Her­aus­ge­ber- und Autoren­kreis haben sich etli­che Ver­än­de­run­gen erge­ben. Dirk Zetz­sche ist – neben Ulrich Noack — als Mit­her­aus­ge­ber in das vor einem hal­ben Jahr­hun­dert von Wolf­gang Zöll­ner begrün­dete Werk ein­ge­tre­ten. Gegen­über der Vor­auf­lage sind neu als Autoren hin­zu­ge­kom­men Jens Bin­der (Tübin­gen) und Rüdi­ger Wil­helmi (Kon­stanz); nicht mehr mit­wir­ken wer­den Bar­bara Dau­ner-Lieb (Köln) und Tim Dry­gala (Leip­zig).

Die Auf­lage beginnt mit zwei Bän­den zur Euro­päi­schen Gesell­schaft (Socie­tas Euro­pea). Neben der Kom­men­tie­rung des Akti­en­ge­set­zes ist auch ein Band zur Erläu­te­rung des Spruch­ver­fah­rens­ge­set­zes dabei. Vor­ge­se­hen ist eine zügige Erschei­nungs­weise, die auf einen Abschluss bis zum Jahr 2024 zielt. Flan­kiert wird das Werk von wei­te­ren Köl­ner Kom­men­ta­ren zum WpHG, WpÜG und UmwG.

Wir hof­fen, dass unser Werk mit neuem Schwung wie­der eine gute Auf­nahme in der Wis­sen­schaft, in der Recht­spre­chung und in der Anwalt­schaft fin­det – und freuen uns auf Anre­gun­gen und Kri­tik aus die­sen Kreisen.”

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