Der Arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmung (AKEIÜG) hat sich im aktuellen Heft „Der Betrieb” (Nr. 7/2016, S. 395) kritisch zum DCGK geäußert. Insbesondere werden die Aushöhlung des comply-or-explain-Prinzips und eine zunehmende „Verrechtlichung” beklagt. Der Arbeitskreis gelangt zu den folgenden Thesen:
- „Das dem angelsächsischen Rechtskreis entnommene Konzept comply-or-explain sichert dem Kodex ein Mindestmaß an Beachtung. Der Kapitalmarkt und andere Stakeholdergruppen sollen entscheiden, wie sie eventuelle Abweichungen von den Empfehlungen im Unternehmen bewerten. Das hinter dem Kodex stehende Prinzip der freiwilligen Selbstregulierung wurde in den vergangenen Jahren allerdings zunehmend durch die Übernahme von Standards in gesetzliche Regelungen sowie durch den Begründungszwang im Rahmen der Entsprechenserklärung konterkariert. Um die ursprünglich angestrebte Kommunikations- und Steuerungsfunktion des Kodex nicht weiter auszuhöhlen, ist seine zunehmende Verrechtlichung abzulehnen.
- Es sind klare Grundsätze zu entwickeln, welche Regelungsinhalte gesetzlich zu verwirklichen sind und damit nicht in den DCGK aufgenommen werden, und welche Regelungen sich für ein comply-or-explain anbieten. Dies bringt mehr Struktur in den DCGK und macht zukünftige Änderungen abschätzbar. Dadurch ließen sich zudem Kosten bei den Anwendern reduzieren.
- Transparenz für den Kapitalmarkt kann nur ein Kodex schaffen, der übersichtlich und verständlich ist. Daher ist zu überlegen, z.B. die Gesetzesvorgaben kenntlich zu machen, die inzwischen stark dezimierten Anregungen wegzulassen und sich bei den Empfehlungen auf wesentliche international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung zu konzentrieren.
- Eine fehlerhafte Entsprechenserklärung sollte nicht dazu instrumentalisiert werden, Hauptversammlungsbeschlüsse anzufechten. Es wäre daher eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Rspr. zu wünschen. Alternativ wird vorgeschlagen, zu regeln, dass die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen eines Verstoßes gegen § 161 AktG gesetzlich ausgeschlossen ist.
- Die Anforderungen an die Entsprechenserklärung und die Erklärung zur Unternehmensführung sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Insgesamt ist die Notwendigkeit des Corporate Governance-Berichts infrage zu stellen, da sich diese Informationen ohnehin in der Erklärung zur Unternehmensführung wiederfinden.
- Der aktuell vorliegende Vorschlag der EU-Kommission zur Verbesserung der Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung bedeutet eine signifikante Verschärfung des comply-or-explain-Prinzips, indem nicht nur Abweichungen von einem Kodex erläutert werden sollen, sondern auch „alternative Governance-Maßnahmen” zu beschreiben sind. Eine entsprechende Anpassung des Kodex ist abzulehnen.
- Der ebenfalls von der EU-Kommission gemachte Vorschlag, ein „effizientes Monitoring über die Einhaltung der Empfehlungen einzuführen”, ist ebenfalls abzulehnen. Ein Monitoring, bestehend aus dem Zusammenspiel von Aufsichtsrat, Aktionären und Abschlussprüfer, besteht bereits in Deutschland und sollte nicht durch eine behördliche Aufsicht ergänzt werden.
- Auch beim Corporate Governance Kodex gilt im Hinblick auf die better regulation: weniger ist mehr.”
Schreiben Sie einen Kommentar