Kritisches zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Arbeits­kreis Externe und Interne Über­wa­chung der Unter­neh­mung (AKEIÜG) hat sich im aktu­el­len Heft Der Betrieb” (Nr. 7/2016, S. 395) kri­tisch zum DCGK geäu­ßert. Ins­be­son­dere wer­den die Aus­höh­lung des com­ply-or-exp­lain-Prin­zips und eine zuneh­mende Ver­recht­li­chung” beklagt. Der Arbeits­kreis gelangt zu den fol­gen­den Thesen: 

  • Das dem angel­säch­si­schen Rechts­kreis ent­nom­mene Kon­zept com­ply-or-exp­lain sichert dem Kodex ein Min­dest­maß an Beach­tung. Der Kapi­tal­markt und andere Sta­ke­hol­der­grup­pen sol­len ent­schei­den, wie sie even­tu­elle Abwei­chun­gen von den Emp­feh­lun­gen im Unter­neh­men bewer­ten. Das hin­ter dem Kodex ste­hende Prin­zip der frei­wil­li­gen Selbst­re­gu­lie­rung wurde in den ver­gan­ge­nen Jah­ren aller­dings zuneh­mend durch die Über­nahme von Stan­dards in gesetz­li­che Rege­lun­gen sowie durch den Begrün­dungs­zwang im Rah­men der Ent­spre­chens­er­klä­rung kon­ter­ka­riert. Um die ursprüng­lich ange­strebte Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Steue­rungs­funk­tion des Kodex nicht wei­ter aus­zu­höh­len, ist seine zuneh­mende Ver­recht­li­chung abzulehnen. 
  • Es sind klare Grund­sätze zu ent­wi­ckeln, wel­che Rege­lungs­in­halte gesetz­lich zu ver­wirk­li­chen sind und damit nicht in den DCGK auf­ge­nom­men wer­den, und wel­che Rege­lun­gen sich für ein com­ply-or-exp­lain anbie­ten. Dies bringt mehr Struk­tur in den DCGK und macht zukünf­tige Ände­run­gen abschätz­bar. Dadurch lie­ßen sich zudem Kos­ten bei den Anwen­dern reduzieren. 
  • Trans­pa­renz für den Kapi­tal­markt kann nur ein Kodex schaf­fen, der über­sicht­lich und ver­ständ­lich ist. Daher ist zu über­le­gen, z.B. die Geset­zes­vor­ga­ben kennt­lich zu machen, die inzwi­schen stark dezi­mier­ten Anre­gun­gen weg­zu­las­sen und sich bei den Emp­feh­lun­gen auf wesent­li­che inter­na­tio­nal und natio­nal aner­kannte Stan­dards guter und ver­ant­wor­tungs­vol­ler Unter­neh­mens­füh­rung zu konzentrieren. 
  • Eine feh­ler­hafte Ent­spre­chens­er­klä­rung sollte nicht dazu instru­men­ta­li­siert wer­den, Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse anzu­fech­ten. Es wäre daher eine Über­prü­fung und ggf. Kor­rek­tur der Rspr. zu wün­schen. Alter­na­tiv wird vor­ge­schla­gen, zu regeln, dass die Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen eines Ver­sto­ßes gegen § 161 AktG gesetz­lich aus­ge­schlos­sen ist. 
  • Die Anfor­de­run­gen an die Ent­spre­chens­er­klä­rung und die Erklä­rung zur Unter­neh­mens­füh­rung sind inhalt­lich auf­ein­an­der abzu­stim­men. Ins­ge­samt ist die Not­wen­dig­keit des Cor­po­rate Gover­nance-Berichts infrage zu stel­len, da sich diese Infor­ma­tio­nen ohne­hin in der Erklä­rung zur Unter­neh­mens­füh­rung wiederfinden. 
  • Der aktu­ell vor­lie­gende Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion zur Ver­bes­se­rung der Qua­li­tät der Bericht­erstat­tung über die Unter­neh­mens­füh­rung bedeu­tet eine signi­fi­kante Ver­schär­fung des com­ply-or-exp­lain-Prin­zips, indem nicht nur Abwei­chun­gen von einem Kodex erläu­tert wer­den sol­len, son­dern auch alter­na­tive Gover­nance-Maß­nah­men” zu beschrei­ben sind. Eine ent­spre­chende Anpas­sung des Kodex ist abzulehnen. 
  • Der eben­falls von der EU-Kom­mis­sion gemachte Vor­schlag, ein effi­zi­en­tes Moni­to­ring über die Ein­hal­tung der Emp­feh­lun­gen ein­zu­füh­ren”, ist eben­falls abzu­leh­nen. Ein Moni­to­ring, bestehend aus dem Zusam­men­spiel von Auf­sichts­rat, Aktio­nä­ren und Abschluss­prü­fer, besteht bereits in Deutsch­land und sollte nicht durch eine behörd­li­che Auf­sicht ergänzt werden. 
  • Auch beim Cor­po­rate Gover­nance Kodex gilt im Hin­blick auf die bet­ter regu­la­tion: weni­ger ist mehr.”

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