Zwischenbilanz: Gesellschaftsrecht in der 18. Legislaturperiode

Die zweite Halb­zeit läuft, was ist gesche­hen und was kommt noch? Dazu Prof. Dr. Ulrich Sei­bert (BMJV) in der Son­der­aus­gabe HV-Recht des HV-Maga­zins 2016

Zum Aus­blick: Es bleibt noch eini­ges auf der Agenda. So müs­sen wir mit der 4. EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, die am 25. Juni 2015 in Kraft getre­ten ist, eine Rege­lung zur Mel­dung der Bene­fi­cial Owners (wirt­schaft­li­che Eigen­tü­mer) aller Han­dels­ge­sell­schaf­ten und sons­ti­ger juris­ti­scher Per­so­nen in einem Bene­fi­cial-Owners­hip-Regis­ter vor­le­gen. Es geht dabei nicht nur um wesent­li­che Anteils­eig­ner, son­dern auch um deren even­tu­elle Hin­ter­män­ner. Das könnte ein büro­kra­ti­sches Mons­ter wer­den – das wer­den wir vermeiden! 

Fer­ner haben wir die SUP-Richt­li­nie und — für die Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor allem von Inter­esse — die Ände­rung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie zu erwar­ten. Diese Richt­li­nien müs­sen aber zunächst noch durch den Tri­log in Europa. Beide Vor­ha­ben hän­gen der­zeit im Euro­pa­par­la­ment, könn­ten sich aber ruck­ar­tig zum Abschluss bewegen. 

Und es stellt sich fer­ner die Frage, ob wir eine Reform des Beschluss­män­gel­rechts machen sol­len, wie sie hier und da immer wie­der gefor­dert wird? Dem Bericht des Rechts­aus­schus­ses zur Akti­en­rechts­no­velle ist der Wunsch, viel­leicht nicht zwin­gend nach einer Total­re­form, aber doch nach einer Über­prü­fung” zu ent­neh­men. Ein Vor­ha­ben, das sich aller­dings leicht über den Herbst 2017 hin­aus hin­zie­hen könnte.”

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