Merck vs. Schering: Bewährungsprobe für das WpÜG

Heute mor­gen vor Bör­sen­er­öff­nung nun auch die Ad-hoc-Mel­dung der Merck KGaA (s. vor­ste­hen­den Ein­trag). Bie­ter (§ 2 Abs. 4 WpÜG) ist die Merck Vierte Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH, Darm­stadt (eine 100%ige Tochtergesellschaft). 

Die Merck KGaA (gemein­sam han­delnde Per­son iSv § 2 Abs. 5 WpÜG) bringt auf ihrer Inter­net­seite eine aus­führ­li­che und trans­pa­rente Zusam­men­stel­lung der bis­he­ri­gen Doku­mente, ua auch eine Web­cast Pres­se­kon­fe­renz, die zur­zeit läuft (direk­ter Link nicht mög­lich, man muss sich erst durch aller­lei Beleh­run­gen klicken). 

Auch die Sche­ring AG hat eine aus­ge­zeich­nete Inves­tor-Rela­tion-Seite im Inter­net, auch zur Aktio­närs­struk­tur, die ja für das Über­nah­me­an­ge­bot von hohem Inter­esse ist. 

Diese feind­li­che” Über­nahme ist die erste ganz große in Deutsch­land seit Inkraft­tre­ten des WpÜG 2002 und wird damit auch zu einer Bewäh­rungs­probe des (der­zeit zur Novel­lie­rung anste­hen­den) gesetz­li­chen Rahmens. 

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