§§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz eröffnen die Möglichkeit, dass „die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen”. Vorgesehen ist ein Verhandlungsverfahren (§ 11 ff SEBG). Das „besondere Verhandlungsgremium” schließt mit den „Leitungen” (§ 2 Abs. 5 SEBG) eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab (§ 13 SEBG).
So ist das gestern bei der Allianz und RAS geschehen. Nach MAN Diesel ist dies jetzt der zweite Fall einer Verhandlungslösung über die Mitbestimmung. Interessant bei beiden: der Aufsichtsrat wurde verkleinert; seine paritätische Besetzung beibehalten; die Arbeitnehmer der ausländischen Standorte werden einbezogen.
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