Die Bundesregierung hat gestern ihre Gegenäußerung zur MoMiG-Stellungnahme des Bundesrates vom 5.7.2007 veröffentlicht. Danach sind von Seiten der Regierung kaum Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgesehen. Allerdings sind einige Prüfungen angekündigt, die etliche Neuerungen noch erwarten lassen. Im Einzelnen:
- Die Gegenäußerung befasst sich mit dem Mustergesellschaftsvertrag, an dem voll und ganz festgehalten wird („entspricht den Forderungen der Wirtschaft”). Der von den Notaren scharf kritisierte Verzicht auf das Beurkundungserfordernis sei gerechtfertigt, denn es „besteht jedoch kein höherer Beratungsbedarf als bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft”. Dieser Vergleich zeige, dass bei der Gründung einer GmbH mittels Mustergesellschaftsvertrag die notarielle Gründungsberatung entbehrlich ist. Hinzu komme, dass auch das englische Recht für die Gründung einer private company limited by shares („Limited”) kein Beurkundungserfordernis vorsehe. Die Ermöglichung der Gründung einer GmbH ohne notarielle Beurkundung hätte eine starke Signalwirkung, dass die GmbH sich ebenso einfach und unbürokratisch gründen lasse wie die Limited.
- Änderungen bei der vorgesehenen Regelung zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) — § 5a GmbHG — werden abgelehnt.
- Zugestimmt wird der Aufnahme eines neuen § 6 V GmbHG, wonach Gesellschafter für die Bestellung inhabiler Geschäftsführer haften (gegen Strohmannkonstruktionen).
- Prüfen will die BReg, ob es eine Pflicht zur Bareinzahlung der Hälfte des (abgesenkten) Mindeststammkapitals geben soll (zu § 7 II GmbHG).
- Angekündigt wird eine Anpassung der gesetzlichen Vertretungsregelung (§ 35 GmbHG) an die Usancen der Praxis (Einzelvertretung, Befreiung von § 181 BGB).
- Prüfen will die BReg, ob bei § 41 GmbHG eine „Intransparenzhaftung” angeordnet wird.
- Prüfen will die BReg, ob das Institut des genehmigten Kapitals (bei § 55 GmbHG) eingeführt wird.
- Prüfen will die BReG, ob weitere Sanktionen bei Missachtung der Eintragungspflicht bei Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften geschaffen werden (zu § 13d HGB)
- Zugestimmt wird dem Vorschlag, dass die Führungslosigkeit bei einem Gesellschafterantrag auf Insolvenzeröffnung glaubhaft zu machen ist (zu § 15 InsO).
- Prüfen will die BReg, ob es eine Beweislastumkehr bei der Frage, ob ein Quotenschaden durch die Insolvenzverschleppung entstanden ist, geben soll (§ 15a InsO).
- Die BReg weist darauf hin, dass es bald ein gesetzliche Grundlage für die Löschung von Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften im Falle der Löschung der Hauptniederlassung geben wird (§ 395 I FamFG‑E).
- Prüfen will die BReg, ob „mangels technischer Umsetzbarkeit” die Regelung über den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen erst später als das übrige Reformwerk in Kraft tritt. Es geht hierbei um die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste im elektronischen Registerordner, der laut Bundesrat „gravierende Strukturänderungen in den IT-Anwendungen” zur Voraussetzung hat.
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