Neues zur Reform des Anfechtungsrechts

Das Recht der Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen ist Gegen­stand wei­te­rer aktu­el­ler Stu­dien, die das Frei­ga­be­ver­fah­ren in das Zen­trum rücken.

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat Reform­vor­schläge vor­ge­legt: ” Die oft hohe Zahl der Betei­lig­ten im Frei­ga­be­ver­fah­ren muss deut­lich ver­rin­gert und den Gerich­ten ein grö­ße­rer Ent­schei­dungs­spiel­raum gege­ben wer­den. Die Betei­li­gung am Frei­ga­be­ver­fah­ren — nicht das Anfech­tungs­recht selbst — soll von einem Quo­rum (10 Pro­zent der außen­ste­hen­den Aktien) abhän­gig gemacht wer­den. Die Inter­es­sen der Klä­ger mit Split­ter­be­tei­li­gun­gen wer­den im Frei­ga­be­ver­fah­ren durch einen gericht­lich bestell­ten gemein­sa­men Ver­tre­ter wahr­ge­nom­men. Ein gene­rel­les Min­dest­quo­rum für Anfech­tungs­kla­gen emp­fiehlt das Akti­en­in­sti­tut hin­ge­gen nicht. Die Zustän­dig­keit für Anfech­tungs­kla­gen soll bei den Gerich­ten in Frank­furt kon­zen­triert und der Streit­wert bei Ver­glei­chen im Anfech­tungs­ver­fah­ren begrenzt werden.”

Baums und Drin­hau­sen haben — vor dem Hin­ter­grund ihrer recht­stat­säch­li­chen Erhe­bun­gen – ein Arbeits­pa­pier über die Wei­tere Reform des Rechts der Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen” prä­sen­tiert. Nach Auf­fas­sung der Autoren bestehen gegen das Erfor­der­nis eines pau­scha­len Min­dest­an­teils­be­sit­zes als Vor­aus­set­zung der Anfech­tungs­klage … recht­li­che und prak­ti­sche Beden­ken”. Bevor­zugt wird eine Lösung durch Umge­stal­tung des Frei­ga­be­ver­fah­rens. Bei den mate­ri­el­len Frei­ga­be­vor­aus­set­zun­gen sollte die sog. Inter­es­sen­ab­wä­gungs­klau­sel im Gesetz ent­spre­chend der Regie­rungs­be­grün­dung zum UMAG gefasst wer­den, so dass im prak­ti­schen Ergeb­nis die Ein­tra­gung eines ange­foch­te­nen struk­tur­än­dern­den Beschlus­ses in aller Regel vor­zu­neh­men ist, wenn nicht im Ein­zel­fall die Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zung dies aus­schließt. Das Frei­ga­be­ver­fah­ren sollte fer­ner auf eine Instanz beschränkt wer­den; hier­für sollte die aus­schließ­li­che Zustän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte vor­ge­se­hen werden.

Und es wird zum Thema natür­lich auch getagt. Heute fin­det ein Sym­po­sion des Han­dels­rechts­aus­schus­ses des Deut­schen Anwalts­ver­eins dazu statt und am 16.11.2007 befasst sich der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht auch rechts­ver­glei­chend mit dem gericht­li­chen Schutz von Aktionären.

Ein Kommentar

  1. Sehr geehr­ter Herr Noack,

    oft wer­den die Rechts­strei­tig­kei­ten in Frei­ga­be­ver­fah­ren fak­tisch beim Han­dels­re­gis­ter aus­ge­tra­gen. Denn den Unte­neh­men dau­ern die Frei­ga­be­ver­fah­ren vor dem LG/OLG viel zu lange. Des­halb wer­den beim Han­dels­re­gis­ter Anträge gestellt, das Ein­tra­gungs­ver­fah­ren nicht aus­zu­set­zen, son­dern gleich (ohne Abwar­ten der Frei­ga­be­ent­schei­dung) ein­zu­tra­gen. Bevor der Regis­ter­rich­ter über die­sen Antrag ent­schei­det, gewährt er natür­lich den Anfech­tungs­klä­gern recht­li­ches Gehör. Und dann kom­men schnell ein­mal Hun­derte Sei­ten von Schrift­sät­zen zusam­men … so hier in Char­lot­ten­burg schon mehr­fach gesche­hen. Was müsste geän­dert wer­den ? Ent­we­der Regis­ter­sperre oder die Frei­ga­be­ver­fah­ren radi­kal besch­lei­ni­gen und Rechts­schutz gegen Frei­ga­be­ent­schei­dung beschrän­ken. Vor­schlag wurde von uns schon dem BMJ gemacht, BMJ sieht aller­dings kei­nen Hand­lungs­be­darf (obwohl auch die Anwälte/​Notare die jet­zige Situa­tion genauso wie ich sehen und bedauern)

    Mfg

    Peter Ries

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