Ein neues BGH-Urteil (10.10.2017, II ZR 375/15) befasst sich mit der Sanktion einer nicht perfekten Niederschrift einer Hauptversammlung. Wenn dort nur eine offene Abstimmung vermerkt wurde, soll Nichtigkeit der Beschlüsse die Folge sein. „Offen kann in verschiedener Weise abgestimmt werden (durch Zuruf, durch Handerheben, durch andere Gesten).“ Auch bei einer 2‑Personen-HV muss die Gestik der Akteure notariell protokolliert werden, so der BGH. Das wirkt überdreht. Die Bagatelle konnte im Fall des BGH repariert werden. Jedoch gibt sie Anlass, die drakonische Nichtigkeitsfolge bei formellen Mängeln auf den Prüfstand zu stellen. S. mein Beitrag im Rechtsboard v. 22.11.
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