Pfingstsonntag und § 27a WpHG

Heute tritt § 27a WpHG in Kraft (Arti­kel 12 Satz 2 des Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vom 12.08.2008, BGBl. I S. 1666). Wer von nun an mehr als 10% stimm­be­rech­tigte Aktien einer bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft erwirbt, muss sich über die mit dem Erwerb der Stimm­rechte ver­folg­ten Ziele und die Her­kunft der für den Erwerb ver­wen­de­ten Mit­tel inner­halb von 20 Han­dels­ta­gen erklä­ren. Sank­tio­nen bei Nicht­er­fül­lung gibt es keine – frei­lich hat es die Gesell­schaft zu ver­öf­fent­li­chen, wenn der Mit­tei­lungs­pflicht nicht genügt wurde. 

Die Opel-„Rettung” wird lei­der nicht der erste Anwen­dungs­fall für die Norm sein, da die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht gege­ben sind.

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