Worauf beziehen sich die Jahresabschlussinformationen, die Sie hier abrufen? Gegenstand waren zu 55% die aktuellen und potentiellen Geschäftspartner (Lieferanten, Kunden etc.). Das eigene Unternehmen interessierte mit 17% noch vor der Konkurrenz (11%). Selbstständige und kleinere/mittlere Unternehmen gehören zu den eifrigsten Nutzern des Online-Abrufs (67%). Diese und weitere Daten über den Umgang mit der Einsichtnahme in Jahresabschlüsse präsentiert eine „Nutzeranalyse” des Bundesanzeiger-Verlags.
Seit 2008 wurden jährlich jeweils deutlich über 1 Million Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Die Gesamtzahl der im elektronischen Bundesanzeiger publizierten Jahresabschlüsse liegt derzeit bei 3,5 Millionen. Die Offenlegungsquote beträgt heute etwa 90 Prozent. Vor Inkrafttreten des EHUG (2007) lag diese Quote bei 5 Prozent. Der Bundesanzeiger-Verlag gibt an, dass täglich über 100.000 Jahresabschlüsse abgerufen werden (eBundesanzeiger und Unternehmensregister).
Das Bundesamt für Justiz hat (bezogen auf das Jahr 2008) nach Ablauf der maximalen Offenlegungsfristen von 12 Monaten ca. 144 000 Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet (Schlauß DB 2011, 805). 87% betreffen die GmbH und davon 97% kleine Unternehmen dieser Rechtsform. Bei den Kleinen ist der Unwille (oder immer noch Unkenntnis) durchaus spürbar. Die (auch welchen Gründen auch immer) sich Verweigernden beschäftigen das Landgericht Bonn, bei dem 11 (!) Kammern für Handelssachen damit befasst sind; seit 2008 wurde dort über 30 000 Beschwerden entschieden; über 90% hatten keinen Erfolg (Übersicht zur Rechtsprechung). Auch das Bundesverfassungsgericht war in den letzten beiden Jahren mit Verfassungsbeschwerden konfrontiert, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden (zuletzt BVerfG v. 1.2.2011 – 2 BvR 136/10): „Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB). … Mögliche Eingriffe in diese Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt.”
S. auch die konträren Beiträge auf der 4. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz in Düsseldorf 2010: Schlauß (Bilanzpublizität — Die Praxis des Bundesamts für Justiz) und Kuntze-Kaufhold (Kritische Anmerkungen zur EHUG-Bilanzpublizität).
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