Eine von der Justizministerkonferenz der Länder eingesetzte Arbeitsgruppe „Managerverantwortlichkeit” (Berichterstatter: Bayern) hat einen bunten Strauß von Vorschlägen entwickelt. Ob diese teilweise unausgegorenen Vorstellungen zu einer Gesetzesinitiative des Bundesrats (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG) führen ist ungewiss. Die Länderarbeitsgruppe will:
- Bonuszahlungen an Aufsichtsratsmitglieder verbieten
- Rückforderung überhöhter Vorstandsbezüge einführen
- Offenlegung von Vorstandgehältern bei Sparkassen (bundesrechtliche Regelung)
– Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat bei börsennotierten Unternehmen — Streichung der im VorstAG vorgesehenen 25% Klausel.
- Verringerung der Zahl Aufsichtsratsmandate auf drei oder 5
- Verbot der Stimmrechtsausübung, wenn der Aufsichtsrat über Maßnahmen befindet, aus denen sich Haftungsansprüche gegen das jeweilige oder anderes Mitglied aus früherer Geschäftstätigkeit ergeben können.
- Angleichung der Rechte des besonderen Vertreters an die des Sonderprüfers?
- Haftung der Organe — Angleichung der Verjährungsvorschriften an das Bürgerliche Recht
- Anwendbarkeit von § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung von Vorstandsmitgliedern ausschließen
- Verpflichtung des Vorstands und des Aufsichtsrats auf das Unternehmensinteresse (s. Kodex 4.3.3 und 5.5.1).
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