Regierungsentwurf ARUG II veröffentlicht

Heute ist der Regie­rungs­ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richtli­nie (ARUG II) vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­det wor­den. Gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf vom Okto­ber 2018 haben sich einige Ände­run­gen erge­ben. Ins­be­son­dere die Rege­lun­gen über die Iden­ti­fi­ka­tion und die Infor­ma­tion der Aktio­näre sind stark über­ar­bei­tet wor­den. Auf die­sen Bereich haben sich beson­ders viele Stel­lung­nah­men kon­zen­triert. Für die Pra­xis dürfte wich­tig sein, dass diese Neu­re­ge­lun­gen im Wesent­li­chen erst zur HV-Sai­son 2021 ein­grei­fen, also eine lange Zeit des Über­gangs besteht (Art. 26 IV EGAktG‑E).

Für die Vor­stands­ver­gü­tung bleibt es bei der Zustän­dig­keit des Auf­sichts­rats, aller­dings wird die Mit­wir­kung der Haupt­ver­samm­lung im Sinne eines bera­ten­den Votums stets erfor­der­lich sein. Auch die Geschäfte mit Nahe­ste­hen­den (Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, Groß­ak­tio­när, Füh­rungs­per­so­nal) sind wie im RefE gere­gelt, mit der Neue­rung im RegE, dass auch ein Aus­schuss des Auf­sichts­rats dar­über beschlie­ßen kann.

Mit der Zulei­tung an den Bun­des­rat beginnt das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren, das mög­lichst bis zum 10. Juni 2019 abzu­schlie­ßen ist (Umset­zungs­frist). Viel Zeit bleibt also nicht. Eine hoch­po­li­ti­sche Ange­le­gen­heit ist das Gesetz nicht (viel­leicht abge­se­hen von der Frage, wer letzt­lich über das Vor­stands­ge­halt ent­schei­det, doch auch hier ist die Luft raus), so dass eine sach­lich-ruhige Par­la­ments­be­fas­sung zu erwar­ten ist.

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