Risikobegrenzungsgesetz 2008: Eckpunkte

Unter dem Arbeits­ti­tel Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz” wer­den wei­tere Regu­lie­run­gen vor­be­rei­tet, die u.a. das AktG, WpHG und WpÜG betref­fen. Das (noch nicht ein­mal im Ent­wurf ver­öf­fent­lichte) Gesetz soll zeit­gleich mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form schon zum Jah­res­an­fang 2008 in Kraft tre­ten, heißt es aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium. Über die Eck­punkte ist Fol­gen­des bis­lang bekannt (s. Han­dels­blatt):

  • Inves­to­ren” sol­len künf­tig nur dann ihr Stimm- und Divi­den­den­recht aus­üben könn­ten, wenn sie sich nament­lich – und nicht etwa über ihre Bank – ins Akti­en­re­gis­ter ein­tra­gen lassen. 
  • Inves­to­ren” sol­len bei Errei­chen einer bestimm­ten Anteils­schwelle – im Gespräch sind zehn Pro­zent – offen legen müs­sen, von wem sie die Anteile gekauft haben und wel­che Stra­te­gie sie mit dem Invest­ment verfolgen. 
  • Es soll ver­schärfte Rege­lun­gen gegen abge­spro­chene Aktio­nen meh­re­rer Finanz­in­ves­to­ren („acting in con­cert”) geben. 
  • Die Infor­ma­ti­ons­rechte der Beleg­schaft von Unter­neh­men, die von Finanz­in­ves­to­ren über­nom­men wer­den, sol­len gestärkt werden. 

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