Der Fall ist typisch. In England wurde eine Solartechnik Ltd. gegründet, die in Niedersachsen tätig geworden ist. Im Mai 2010 wird sie aus dem englischen Register (Companies House in Cardiff) gelöscht (zu vermuten ist: wegen nicht eingereichter – englischsprachiger — Unterlagen der Rechnungslegung). Bis Dezember 2010 setzt sie ihre Geschäftstätigkeit fort. Damit wird die volle persönliche Haftung der Gesellschafter begründet. Das ist die Haftungsfalle, in der schon viele deutsche Limited-Gründer sich verfangen haben. Sie rechneten nicht mit der Konsequenz des englischen Rechtssystems, das mit Löschungen wegen nicht eingehaltener Pflichten schnell und hart reagiert. Mit dem Wegfall der Limited ist der weiter aktive unternehmerische Zusammenschluss nach deutschem Recht zu bestimmen. Es kommen je nach Art oder Umfang des Gewerbes in Betracht die OHG oder die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Bei beiden Rechtsformen kommt es zur persönlichen Haftung (§ 128 HGB direkt bzw. analog).
Diese Konstellation lag dem OLG Celle vor, das am 29.5.2012 (6 U 15/12) in dem vorgenannten Sinne entschieden hat. Irritierend ist nur der Satz: „Ihre Geltung als fortbestehend in Form einer deutschen Rest- und Spaltgesellschaft ermöglicht nicht, im Namen dieser Gesellschaft neue Verbindlichkeiten einzugehen.” Wenn die angebliche Ltd. weiterhin am Markt aktiv ist und Rechtsgeschäfte abschließt, so betreffen sie nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Vertretergeschäfts den wirklichen Unternehmensträger, also die GbR bzw. OHG. Soweit Vertretungsmacht besteht, was je nach Gesellschaftsform unterschiedlich zu beurteilen ist (§ 714 BGB: Gesamtvertretung, § 125 HGB: Einzelvertretung), wird die jetzt deutsche Gesellschaft verpflichtet, damit auch ihre Gesellschafter.
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