SE? SE!

Die deut­sche Euro­päi­sche (Aktien-)Gesellschaft kommt im Gro­ßen und Klei­nen in die Gänge. Die Alli­anz AG will sich bekannt­lich in diese Rechts­form umwan­deln. Und wenn eine der ganz gro­ßen DAX-30-Gesell­schaf­ten beginnt, dann wol­len die ande­ren auch. Man mun­kelt, dass als nächste die SAP AG dran sei (eine Bahn­fahrt kann kom­mu­ni­ka­tiv sein …). 

Aber auch im Klei­nen geht es los. In Düs­sel­dorf ist die Atrium Erste Euro­päi­sche VV SE in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den, in Ber­lin die Go East Invest SE. Nicht so gut läuft es bei der Zoll Pool Hafen Ham­burg SE, die als erste SE in Deutsch­land schon im Novem­ber 2004 errich­tet wurde. Ihr wurde die Ein­tra­gung ver­wei­gert, weil sie kein mit­be­stim­mungs­recht­li­ches Betei­li­gungs­ver­fah­ren durch­ge­führt hat (LG Ham­burg ZIP 2005, 2018). Frei­lich sind die han­sea­ti­schen und nord­ita­lie­ni­schen Grün­der­un­ter­neh­men mit­be­stim­mungs­frei, wes­halb es auch ihre Toch­ter-SE wäre (so die Auf­fang­re­ge­lung der SE-Richt­li­nie). Das Betei­li­gungs­ver­fah­ren erscheint daher als bloße För­me­lei. Frei­lich ist es in Art. 12 Abs. 2 SE-VO als Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zung klar fest­ge­schrie­ben. Dar­über wird man sich nicht hin­weg­set­zen kön­nen, es sei denn, schon die Bil­dung des beson­de­ren Ver­hand­lungs­gre­mi­ums” (Art. 3 SE-RL; § 5 I SEBG) ist man­gels Arbeit­neh­mern nicht mög­lich (so war es im Fall der Düs­sel­dor­fer Atrium SE). Näher zur arbeit­neh­mer­freien SE dem­nächst Seibt ZIP 2005, * und (zum Ham­bur­ger Fall) Noack EWiR 2005, *. 

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