Die deutsche Europäische (Aktien-)Gesellschaft kommt im Großen und Kleinen in die Gänge. Die Allianz AG will sich bekanntlich in diese Rechtsform umwandeln. Und wenn eine der ganz großen DAX-30-Gesellschaften beginnt, dann wollen die anderen auch. Man munkelt, dass als nächste die SAP AG dran sei (eine Bahnfahrt kann kommunikativ sein …).
Aber auch im Kleinen geht es los. In Düsseldorf ist die Atrium Erste Europäische VV SE in das Handelsregister eingetragen worden, in Berlin die Go East Invest SE. Nicht so gut läuft es bei der Zoll Pool Hafen Hamburg SE, die als erste SE in Deutschland schon im November 2004 errichtet wurde. Ihr wurde die Eintragung verweigert, weil sie kein mitbestimmungsrechtliches Beteiligungsverfahren durchgeführt hat (LG Hamburg ZIP 2005, 2018). Freilich sind die hanseatischen und norditalienischen Gründerunternehmen mitbestimmungsfrei, weshalb es auch ihre Tochter-SE wäre (so die Auffangregelung der SE-Richtlinie). Das Beteiligungsverfahren erscheint daher als bloße Förmelei. Freilich ist es in Art. 12 Abs. 2 SE-VO als Eintragungsvoraussetzung klar festgeschrieben. Darüber wird man sich nicht hinwegsetzen können, es sei denn, schon die Bildung des „besonderen Verhandlungsgremiums” (Art. 3 SE-RL; § 5 I SEBG) ist mangels Arbeitnehmern nicht möglich (so war es im Fall der Düsseldorfer Atrium SE). Näher zur arbeitnehmerfreien SE demnächst Seibt ZIP 2005, * und (zum Hamburger Fall) Noack EWiR 2005, *.
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