SEC Votes to Adopt E‑Proxy Rule Amendments (update)

Die US-Bör­sen­auf­sicht Secu­ri­ties and Exchange Com­mis­sion (SEC) ist für die Kom­mu­ni­ka­tion der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten, der Aktio­näre und wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mer der Aktien (sog. bene­fi­cial owners) unter­ein­an­der zustän­dig. Dazu zählt auch die Haupt­ver­samm­lung. Sie wird wesent­lich durch For­mu­lare und Ver­tre­tungs­er­klä­run­gen (pro­xies) vor­be­rei­tet, die den Aktio­nä­ren bzw. den Banken/​Brokern zuge­stellt wer­den. Bis­lang muss­ten Unter­neh­men und um Stim­men wer­bende (oppo­nie­rende) Aktio­näre die umfang­rei­chen proxy mate­ri­als den Aktio­nä­ren und bene­fi­cial owners voll­um­fäng­lich digi­tal (dazu Zetz­sche) oder auf dem Post­weg zusen­den. Ab dem 1.7.2007 genügt es gem. die­ser Regel­än­de­rung, wenn die Infor­ma­ti­ons­pflich­ti­gen die Ein­be­ru­fungs­un­ter­la­gen auf ihrer Inter­net­seite ein­stel­len und den Adres­sa­ten nur noch den Link zu die­sen Unter­la­gen (per E‑Mail) übermitteln. 

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In Deutsch­land gilt: Ein­be­ru­fung der HV im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger; Prä­sen­ta­tion der Mate­ria­lien auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 175 II AktG idF durch Art. 9 Nr. 8a EHUG ab 1.1.2007); Mit­tei­lung an die Aktio­näre (bei Namens­ak­tien durch die Gesell­schaft, bei Inha­ber­ak­tien durch die Ban­ken) per E‑Mail, wenn dazu Ein­ver­ständ­nis vor­liegt (wel­ches pau­schal bei Depo­t­er­öff­nung erteilt wer­den kann); Gegen­an­träge auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 126 AktG). 

 

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