Die US-Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) ist für die Kommunikation der börsennotierten Aktiengesellschaften, der Aktionäre und wirtschaftlichen Eigentümer der Aktien (sog. beneficial owners) untereinander zuständig. Dazu zählt auch die Hauptversammlung. Sie wird wesentlich durch Formulare und Vertretungserklärungen (proxies) vorbereitet, die den Aktionären bzw. den Banken/Brokern zugestellt werden. Bislang mussten Unternehmen und um Stimmen werbende (opponierende) Aktionäre die umfangreichen proxy materials den Aktionären und beneficial owners vollumfänglich digital (dazu Zetzsche) oder auf dem Postweg zusenden. Ab dem 1.7.2007 genügt es gem. dieser Regeländerung, wenn die Informationspflichtigen die Einberufungsunterlagen auf ihrer Internetseite einstellen und den Adressaten nur noch den Link zu diesen Unterlagen (per E‑Mail) übermitteln.
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In Deutschland gilt: Einberufung der HV im elektronischen Bundesanzeiger; Präsentation der Materialien auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 175 II AktG idF durch Art. 9 Nr. 8a EHUG ab 1.1.2007); Mitteilung an die Aktionäre (bei Namensaktien durch die Gesellschaft, bei Inhaberaktien durch die Banken) per E‑Mail, wenn dazu Einverständnis vorliegt (welches pauschal bei Depoteröffnung erteilt werden kann); Gegenanträge auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 126 AktG).
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