Taschenkontrolle bei HV als Teilnahmehindernis

Die Nicht­zu­las­sung eines Aktio­närs zur Haupt­ver­samm­lung gilt idR als ein Anfech­tungs­grund für die dort gefass­ten Beschlüsse. Wenn ein Aktio­när wegen einer über­mä­ßi­gen Sicher­heits­kon­trolle auf die Teil­nahme ver­zich­tet, so kann dies einer Teil­nah­me­ver­wei­ge­rung gleich­ste­hen. Das OLG Frank­furt hat dazu aus­ge­führt (Urt. v. 16.2.20075 W 43/06):

 Kör­per­li­che und sons­tige Durch­su­chun­gen wie die Kon­trolle mit­ge­führ­ter Taschen stel­len in aller Regel erheb­li­che Ein­griffe in das Per­sön­lich­keits­recht dar. Des­halb darf zum Bei­spiel ein Super­markt Taschen­kon­trol­len grund­sätz­lich nur dann ver­lan­gen, wenn ein kon­kre­ter Ver­dacht auf Laden­dieb­stahl vor­liegt (BGH NJW 1994,188, 189). Per­so­nen- und Gepäck­kon­trol­len (Sicher­heits­kon­trol­len) im Zugangs­be­reich zum Ver­samm­lungs­saal einer Haupt­ver­samm­lung gehö­ren dage­gen auch dann zu den Befug­nis­sen des Ver­samm­lungs­lei­ters, wenn keine kon­krete Gefahr im Sinne poli­zei­recht­li­cher Kate­go­rien vor­liegt (MünchKommAktG/​Kubis, § 119 Rz 123). Die Befug­nis zur Vor­nahme von Sicher­heits­kon­trol­len schließt grund­sätz­lich das Recht ein, Aktio­näre von der Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung aus­zu­schlie­ßen, falls sie die Kon­trolle ins­ge­samt ableh­nen. Eine quan­ti­ta­tive oder qua­li­ta­tive Über­span­nung der Kon­trol­len eröff­net aber wegen der damit ver­bun­de­nen über­mä­ßi­gen (mit­tel­ba­ren) Beschrän­kung des Teil­nah­me­rechts die erfolg­rei­che Anfech­tung sämt­li­cher Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse (MünchKommAktG/​Kubis, § 119 Rz 123).”

Hin­ter­grund ist ein Frei­ga­be­ver­fah­ren gem. §§ 327e Abs. 2319 Abs. 6 AktG der Wella-AG. Antrags­geg­ner und Klä­ger des Anfech­tungs­pro­zes­ses ist die Metro­pol-AG, deren Geschäfts­füh­rer Frei­tag wegen der Taschen­kon­trolle an der HV, auf der der Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren beschlos­sen wurde, nicht teil­nahm. S. dazu den Bericht in der FAZ.

Der Ver­gleich mit dem Super­markt hinkt: Wer den Laden ver­lässt, wird wegen Dieb­stahls­ver­dacht kon­trol­liert, was in der Tat nur bei kon­kre­tem Ver­dacht ange­bracht ist — aber bei der HV geht es um den Zugang zu einer Mas­sen­ver­an­stal­tung; das ist etwas ganz ande­res. Gut, dass Fuß­ball­spiele nicht anfecht­bar sind — denn in den Sta­dien gehört ein Blick in die mit­ge­führte Tasche durch­aus zum Stan­dard der Ein­gangs­kon­trolle, ohne dass dar­aus ein Per­sön­lich­keits­rechts­ein­griff wird.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .