Umwandlungsgesetz: BR stimmt zu

Nach der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes am ver­gan­ge­nen Frei­tag kann das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes bald in Kraft treten. 

1. Die Haupt­sa­che ist ein neuer Abschnitt über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im UmwG. 

a) Die inter­na­tio­nale Ver­schmel­zung hat zur Grund­lage einen Plan, der von den Ver­tre­tungs­or­ga­nen der betei­lig­ten Gesell­schaf­ten erstellt wird, inhalt­lich über § 5 UmwG hin­aus­geht und nota­ri­ell zu beur­kun­den ist (§ 122c UmwG). Der Plan ist zum Regis­ter ein­zu­rei­chen; gewisse Rah­men­be­din­gun­gen sind vom Regis­ter bekannt zu machen 122d UmwG). Der Ver­schmel­zungs­plan ist extern zu prü­fen122f UmwG). Der Verschmel­zungs­be­richt ist aus­führ­li­cher als der­je­nige nach § 8 UmwG (§ 122e UmwG); er ist auch den Arbeit­neh­mern zugäng­lich zu machen.
b) Die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter (z.B. Mehr­hei­ten) rich­tet sich nach natio­na­lem Recht. Neu ist, dass die Zustim­mung aus­drück­lich auf die Mit­be­stim­mung erstreckt wer­den kann (§ 122g Abs. 1 UmwG) und damit ein Letzt­ent­schei­dungs­recht der Gesell­schaf­ter besteht. Die Kon­zern­ver­schmel­zung ist erleich­tert (§ 122g Abs. 2 UmwG).
Der Gesell­schaf­ter­schutz ist wie folgt gere­gelt:
aa) Es gibt ein Aus­tritts­recht gegen Bar­ab­fin­dung, wenn die über­neh­mende oder neue Gesell­schaft nicht dem deut­schen Recht unter­liegt (§ 122i UmwG). Die Anfech­tungs­klage wegen zu nied­ri­gem Ange­bot ist nur dann aus­ge­schlos­sen (§ 32 UmwG), wenn die Anteils­in­ha­ber der ande­ren betei­lig­ten Gesell­schaft einem Spruch­ver­fah­ren im Ver­schmel­zungs­be­schluss zustim­men (§ 122i Abs. 2 S. 1 UmwG). Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann das Spruch­ver­fah­ren auch von Gesell­schaf­tern aus­län­di­scher über­tra­gen­der Gesell­schaf­ten ange­strengt wer­den (§ 122i Abs. 2 S. 2 UmwG).
bb) Für die Kon­trolle des Umtausch­ver­hält­nis­ses ist ein Aus­schluss der Anfech­tungs­klage dann vor­ge­se­hen, wenn die Anteils­in­ha­ber der ande­ren betei­lig­ten Gesell­schaft einem Spruch­ver­fah­ren im Ver­schmel­zungs­be­schluss zustim­men (§ 122h Abs. 1 UmwG); dann kann ein gemein­sa­mer Ver­tre­ter im Spruch­ver­fah­ren bestellt wer­den (§ 6c SpruchG). Das Spruch­ver­fah­ren kann auf Gesell­schaf­ter einer aus­län­di­schen über­tra­gen­den Gesell­schaft aus­ge­dehnt wer­den, wenn dort Spruch­ver­fah­ren bekannt (wie z.B. in Öster­reich) und Zustän­dig­keit deut­scher Gerichte ver­ein­bart wurde (§ 122h Abs. 2 UmwG).
c) Die Gläu­bi­ger einer über­tra­gen­den Gesell­schaft ist auf Ver­lan­gen Sicher­heit zu leis­ten, wenn sie glaub­haft machen, durch die Ver­schmel­zung gefähr­det zu sein – und zwar gilt diese Rege­lung (wie bei der SE) vor­ge­la­gert auf den Zeit­raum zwei Monate ab Bekannt­ma­chung des Ver­schmel­zungs­plans. Diese Rege­lung gilt aber nur dann, wenn die über­neh­mende oder neue Gesell­schaft nicht dem deut­schen Recht unter­liegt (§ 122j UmwG).
d) Das Regis­ter­ver­fah­ren ist wie folgt gere­gelt:
aa) In einer ers­ten Stufe mel­det die über­tra­gende deut­sche Gesell­schaft die Ver­schmel­zung gemäß §§ 16 und 17 UmwG bei dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung an Die­ses Gericht prüft und erteilt bei posi­ti­vem Ergeb­nis eine Ver­schmel­zungs­be­schei­ni­gung zur Vor­lage beim Regis­ter der auf­neh­men­den oder neuen Gesell­schaft (im In- oder Aus­land); § 122k UmwG.
bb) In einer zwei­ten Stufe mel­det die über­neh­mende bzw. neue Gesell­schaft unter Vor­lage der Verschmelzungsbescheinigung(en) der über­tra­gen­den Gesellschaft(en) an. Das Regis­ter prüft, ob die Anteils­in­ha­ber einem gemein­sa­men Ver­schmel­zungs­plan zuge­stimmt haben und ob ggf. eine Mit­be­stim­mungs­ver­ein­ba­rung geschlos­sen wurde. Die Prü­fung erstreckt sich nicht mehr auf die Vor­aus­set­zun­gen bei den über­tra­gen­den Gesell­schaf­ten (Bin­dungs­wir­kung der Verschmelzungsbescheinigung). 

2. Wei­tere Ände­run­gen im inner­staat­li­chen Umwand­lungs­recht erfol­gen auf Grund von Ände­rungs­wün­schen der Pra­xis” (so die Begrün­dung zum Regie­rungs­ent­wurf). Nicht berück­sich­tigt wurde der viel­fach vor­ge­tra­gene Wunsch, wonach auch bei der über­neh­men­den Gesell­schaft eine Anfech­tungs­klage zuguns­ten eines Spruch­ver­fah­rens aus­ge­schlos­sen sein soll, wenn nur das Umtausch­ver­hält­nis gerügt wird.
a) § 16 UmwG: Die Ent­schei­dung des Gerichts im Frei­ga­be­ver­fah­ren soll inner­halb von 3 Mona­ten erge­hen (Dies wurde vom BR in einer Ent­schlie­ßung kri­ti­siert). Die Rechts­be­schwerde ist aus­ge­schlos­sen.
b) § 29 UmwG: Bei der Ver­schmel­zung einer bör­sen­no­tier­ten AG auf eine nicht­bör­se­no­tierte AG haben künf­tig wider­spre­chende Aktio­näre das Recht, gegen Bar­ab­fin­dung aus­zu­schei­den.
c) § 67 UmwG: Wenn eine über­neh­mende Akti­en­ge­sell­schaft zuvor bereits seit min­des­tens zwei Jah­ren in der Rechts­form einer GmbH im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen war, sind die Nach­grün­dungs­re­geln (§ 52 AktG) nicht anzu­wen­den.
d) § 132 UmwG: diese Norm wird auf­ge­ho­ben. Von der Rechts­nach­folge bei Spal­tung blei­ben nach all­ge­mei­nen Grund­sät­zen nur höchst­per­sön­li­che Rechte und Pflich­ten aus­ge­nom­men. Über­tra­gungs­ver­bote nach all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten” hin­dern künf­tig den Über­gang nicht mehr.
e) § 133 UmwG: Für Ansprü­che nach dem Betriebs­ren­ten­ge­setz haf­ten die übri­gen Rechts­trä­ger zehn Jahre lang mit (ein­ge­fügt durch den Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges).
f) § 141 UmwG: Die Aus­glie­de­rung zur Neu­grün­dung ist künf­tig auch in den ers­ten bei­den Jah­ren erlaubt. Das ist wich­tig für den Auf­bau von Hol­ding­struk­tu­ren.
g) § 192 UmwG: Eine Ver­mö­gens­auf­stel­lung” ist nicht mehr erfor­der­lich.
h) § 234 UmwG: Bei einem Form­wech­sel von der Kapi­tal- in die Per­so­nen­ge­sell­schaft gehört der Gesell­schafts­ver­trag zum Beschlus­s­in­halt. Dies bedeu­tet: der Gesell­schafts­ver­trag einer Per­so­nen­ge­sell­schaft kann mit Drei­vier­tel­mehr­heit beschlos­sen wer­den.
i) § 245 UmwG: Bei einem Form­wech­sel von der GmbH in die AG ist § 52 AktG nur anzu­wen­den, wenn die GmbH weni­ger als zwei Jahre bestand. 

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