Das Landgericht München I ( 5HK O 12570/07) hat am 6.9.2007 den von der Hauptversammlung der HVB AG bestellten „besonderen Vertreter” (RA Dr. Heidel) mit umfassenden Einsichtsbefugnissen ausgestattet. Das interessante und ausführlich begründete Urteil, das soweit ersichtlich erstmals zu den Informationsrechten des besonderen Vertreters Stellung nimmt, gibt es hier (PDF, 2 MB).
Das OLG München hat in der Berufungsentscheidung v. 28.11.2007 hingegen die Befugnisse deutlich eingeengt.
Hintergrund der Bestellung als „besonderer Vertreter” war die Veräußerung der Bank Austria Creditanstalt AG durch die HVB an die italienische UniCredit (s. auch diesen Eintrag).
Das LG München I befand: Der besondere Vertreter sei bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder gegen Dritte im Namen der Gesellschaft umfassend befugt. Demgemäß habe der Antragsteller alle Rechte gegenüber der HVB, deren er zur Durchführung seiner Aufgaben bedürfe. Diejenigen Bücher und Schriften der Gesellschaft, deren Einsichtnahme zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sei, müssten dem besonderen Vertreter auch gegen den Willen des Vorstands zugänglich gemacht werden. Bei der Frage, welche Unterlagen dies sind, komme dem besonderen Vertreter ein weiter Ermessensspielraum zu, der nur auf Missbrauch hin überprüft werden könne. Zu den relevanten Unterlagen – so das Gericht – zählten insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle, Korrespondenz (auch E‑Mail), Gutachten und Berichte im Zusammenhang mit der Transaktion und eine Liste der mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter.
Diesem umfassenden Ansatz hat das OLG München (s.o.) widersprochen und ein enumeratives Verfahren bestimmt (Aufzählung der Unterlagen).
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