Nach der Zustimmung des Bundesrates am vergangenen Freitag kann das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes bald in Kraft treten.
1. Die Hauptsache ist ein neuer Abschnitt über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im UmwG.
a) Die internationale Verschmelzung hat zur Grundlage einen Plan, der von den Vertretungsorganen der beteiligten Gesellschaften erstellt wird, inhaltlich über § 5 UmwG hinausgeht und notariell zu beurkunden ist (§ 122c UmwG). Der Plan ist zum Register einzureichen; gewisse Rahmenbedingungen sind vom Register bekannt zu machen (§ 122d UmwG). Der Verschmelzungsplan ist extern zu prüfen (§ 122f UmwG). Der Verschmelzungsbericht ist ausführlicher als derjenige nach § 8 UmwG (§ 122e UmwG); er ist auch den Arbeitnehmern zugänglich zu machen.
b) Die Zustimmung der Gesellschafter (z.B. Mehrheiten) richtet sich nach nationalem Recht. Neu ist, dass die Zustimmung ausdrücklich auf die Mitbestimmung erstreckt werden kann (§ 122g Abs. 1 UmwG) und damit ein Letztentscheidungsrecht der Gesellschafter besteht. Die Konzernverschmelzung ist erleichtert (§ 122g Abs. 2 UmwG).
Der Gesellschafterschutz ist wie folgt geregelt:
aa) Es gibt ein Austrittsrecht gegen Barabfindung, wenn die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt (§ 122i UmwG). Die Anfechtungsklage wegen zu niedrigem Angebot ist nur dann ausgeschlossen (§ 32 UmwG), wenn die Anteilsinhaber der anderen beteiligten Gesellschaft einem Spruchverfahren im Verschmelzungsbeschluss zustimmen (§ 122i Abs. 2 S. 1 UmwG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Spruchverfahren auch von Gesellschaftern ausländischer übertragender Gesellschaften angestrengt werden (§ 122i Abs. 2 S. 2 UmwG).
bb) Für die Kontrolle des Umtauschverhältnisses ist ein Ausschluss der Anfechtungsklage dann vorgesehen, wenn die Anteilsinhaber der anderen beteiligten Gesellschaft einem Spruchverfahren im Verschmelzungsbeschluss zustimmen (§ 122h Abs. 1 UmwG); dann kann ein gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren bestellt werden (§ 6c SpruchG). Das Spruchverfahren kann auf Gesellschafter einer ausländischen übertragenden Gesellschaft ausgedehnt werden, wenn dort Spruchverfahren bekannt (wie z.B. in Österreich) und Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart wurde (§ 122h Abs. 2 UmwG).
c) Die Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft ist auf Verlangen Sicherheit zu leisten, wenn sie glaubhaft machen, durch die Verschmelzung gefährdet zu sein – und zwar gilt diese Regelung (wie bei der SE) vorgelagert auf den Zeitraum zwei Monate ab Bekanntmachung des Verschmelzungsplans. Diese Regelung gilt aber nur dann, wenn die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt (§ 122j UmwG).
d) Das Registerverfahren ist wie folgt geregelt:
aa) In einer ersten Stufe meldet die übertragende deutsche Gesellschaft die Verschmelzung gemäß §§ 16 und 17 UmwG bei dem Registergericht zur Eintragung an Dieses Gericht prüft und erteilt bei positivem Ergebnis eine Verschmelzungsbescheinigung zur Vorlage beim Register der aufnehmenden oder neuen Gesellschaft (im In- oder Ausland); § 122k UmwG.
bb) In einer zweiten Stufe meldet die übernehmende bzw. neue Gesellschaft unter Vorlage der Verschmelzungsbescheinigung(en) der übertragenden Gesellschaft(en) an. Das Register prüft, ob die Anteilsinhaber einem gemeinsamen Verschmelzungsplan zugestimmt haben und ob ggf. eine Mitbestimmungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Prüfung erstreckt sich nicht mehr auf die Voraussetzungen bei den übertragenden Gesellschaften (Bindungswirkung der Verschmelzungsbescheinigung).
2. Weitere Änderungen im innerstaatlichen Umwandlungsrecht erfolgen auf Grund von „Änderungswünschen der Praxis” (so die Begründung zum Regierungsentwurf). Nicht berücksichtigt wurde der vielfach vorgetragene Wunsch, wonach auch bei der übernehmenden Gesellschaft eine Anfechtungsklage zugunsten eines Spruchverfahrens ausgeschlossen sein soll, wenn nur das Umtauschverhältnis gerügt wird.
a) § 16 UmwG: Die Entscheidung des Gerichts im Freigabeverfahren soll innerhalb von 3 Monaten ergehen (Dies wurde vom BR in einer Entschließung kritisiert). Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
b) § 29 UmwG: Bei der Verschmelzung einer börsennotierten AG auf eine nichtbörsenotierte AG haben künftig widersprechende Aktionäre das Recht, gegen Barabfindung auszuscheiden.
c) § 67 UmwG: Wenn eine übernehmende Aktiengesellschaft zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren in der Rechtsform einer GmbH im Handelsregister eingetragen war, sind die Nachgründungsregeln (§ 52 AktG) nicht anzuwenden.
d) § 132 UmwG: diese Norm wird aufgehoben. Von der Rechtsnachfolge bei Spaltung bleiben nach allgemeinen Grundsätzen nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen. Übertragungsverbote nach „allgemeinen Vorschriften” hindern künftig den Übergang nicht mehr.
e) § 133 UmwG: Für Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz haften die übrigen Rechtsträger zehn Jahre lang mit (eingefügt durch den Rechtsausschuss des Bundestages).
f) § 141 UmwG: Die Ausgliederung zur Neugründung ist künftig auch in den ersten beiden Jahren erlaubt. Das ist wichtig für den Aufbau von Holdingstrukturen.
g) § 192 UmwG: Eine „Vermögensaufstellung” ist nicht mehr erforderlich.
h) § 234 UmwG: Bei einem Formwechsel von der Kapital- in die Personengesellschaft gehört der Gesellschaftsvertrag zum Beschlussinhalt. Dies bedeutet: der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft kann mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
i) § 245 UmwG: Bei einem Formwechsel von der GmbH in die AG ist § 52 AktG nur anzuwenden, wenn die GmbH weniger als zwei Jahre bestand.
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