Verbandsstellungnahme zum Vorschlag einer Aktionärsrechte-Richtlinie

BDA, BDI, DAI, DIHK und GDV begrü­ßen prin­zi­pi­ell alle Initia­ti­ven zur Erhö­hung von Haupt­ver­samm­lungs­prä­sen­zen. Soweit der vor­lie­gende Richt­li­ni­en­vor­schlag den Unter­neh­men Mög­lich­kei­ten an die Hand gibt, Aktio­näre stär­ker in die Ent­schei­dungs­pro­zesse der Gesell­schaft ein­zu­bin­den, wird er unterstützt.” 

So beginnt eine heute publi­zierte gemein­same Stel­lung­nahme die­ser Ver­bände zu dem Richt­li­ni­en­vor­schlag (s.auch die Impact Study der Kom­mis­sion).

Ins­ge­samt wird trotz skep­ti­schem Unter­ton im Wesent­li­chen zuge­stimmt. Kri­ti­siert wird die Rege­lung der Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung auf elek­tro­ni­schem Wege, weil die Auf­recht­erhal­tung des Inter­nets durch das betrof­fene Unter­neh­men tech­nisch nicht gewähr­leis­tet wer­den” könne. Das kommt etwas unbe­darft daher, hier hätte ich gerne fort­schritt­li­chere Töne gehört; vor allem ist das Moni­tum unnö­tig, da der Art. 8 den Gesell­schaf­ten die Eröff­nung der elek­tro­ni­schen Teil­nahme ermög­licht, sie dazu aber nicht for­ciert. — Ein wei­te­rer wesent­li­cher Kri­tik­punkt ist die Aus­wei­tung des Fra­ge­rechts (Art. 9): Es sei fer­ner ange­merkt, dass eine solch aus­ufernde Fra­ge­rechts­kom­pe­tenz für Aktio­näre unnö­tig ist. Bör­sen­no­tierte Unter­neh­men haben prin­zi­pi­ell ein erheb­li­ches Inter­esse, den Kapi­tal­markt lau­fend zu infor­mie­ren. Schon im Rah­men guter Inves­tor Rela­ti­ons wer­den Inves­to­ren und Aktio­näre auch außer­halb der Haupt­ver­samm­lung kon­ti­nu­ier­lich infor­miert. Dem Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis wird bereits in vie­len ande­ren Geset­zen Rech­nung getra­gen. Es besteht daher keine Not­wen­dig­keit für eine wei­tere gesetz­li­che Fixie­rung eines — zeit­lich unbe­schränk­ten — Fra­ge­rechts, das kei­nen wirk­li­chen Nut­zen, dafür aber enorme Zusatz­be­las­tun­gen für die Emit­ten­ten bringt.” 

Die Abstim­mung in Abwe­sen­heit (Art. 12) soll nach den Autoren der Stel­lung­nahme nicht ver­bind­lich vor­ge­schrie­ben wer­den, son­dern es soll den Mit­glied­staa­ten über­las­sen blei­ben, ob sie zusätz­lich die Brief­wahl zu Abstim­mun­gen in einer Haupt­ver­samm­lung zulas­sen wol­len und/​oder den Unter­neh­men diese zusätz­li­che Mög­lich­keit einräumen. 

 

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