„BDA, BDI, DAI, DIHK und GDV begrüßen prinzipiell alle Initiativen zur Erhöhung von Hauptversammlungspräsenzen. Soweit der vorliegende Richtlinienvorschlag den Unternehmen Möglichkeiten an die Hand gibt, Aktionäre stärker in die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft einzubinden, wird er unterstützt.”
So beginnt eine heute publizierte gemeinsame Stellungnahme dieser Verbände zu dem Richtlinienvorschlag (s.auch die Impact Study der Kommission).
Insgesamt wird trotz skeptischem Unterton im Wesentlichen zugestimmt. Kritisiert wird die Regelung der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege, weil die „Aufrechterhaltung des Internets durch das betroffene Unternehmen technisch nicht gewährleistet werden” könne. Das kommt etwas unbedarft daher, hier hätte ich gerne fortschrittlichere Töne gehört; vor allem ist das Monitum unnötig, da der Art. 8 den Gesellschaften die Eröffnung der elektronischen Teilnahme ermöglicht, sie dazu aber nicht forciert. — Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt ist die Ausweitung des Fragerechts (Art. 9): „Es sei ferner angemerkt, dass eine solch ausufernde Fragerechtskompetenz für Aktionäre unnötig ist. Börsennotierte Unternehmen haben prinzipiell ein erhebliches Interesse, den Kapitalmarkt laufend zu informieren. Schon im Rahmen guter Investor Relations werden Investoren und Aktionäre auch außerhalb der Hauptversammlung kontinuierlich informiert. Dem Informationsbedürfnis wird bereits in vielen anderen Gesetzen Rechnung getragen. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine weitere gesetzliche Fixierung eines — zeitlich unbeschränkten — Fragerechts, das keinen wirklichen Nutzen, dafür aber enorme Zusatzbelastungen für die Emittenten bringt.”
Die Abstimmung in Abwesenheit (Art. 12) soll nach den Autoren der Stellungnahme nicht verbindlich vorgeschrieben werden, sondern es soll den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob sie zusätzlich die Briefwahl zu Abstimmungen in einer Hauptversammlung zulassen wollen und/oder den Unternehmen diese zusätzliche Möglichkeit einräumen.
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