Verlegung des Verwaltungssitzes gehört zur Niederlassungsfreiheit („Cartesio“)

In der Rechts­sa­che Car­te­sio” hat der Gene­ral­an­walt sei­nen Schluss­an­trag gestellt.

Der Fall: Car­te­sio ist eine in Ungarn regis­trierte Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Novem­ber 2005 bean­tragte sie beim Han­dels­re­gis­ter­ge­richt, die Ver­le­gung ihres ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes von Ungarn nach Ita­lien im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Car­te­sio wollte trotz­dem wei­ter­hin als eine in Ungarn errich­tete Gesell­schaft dem unga­ri­schen Gesell­schafts­recht unter­lie­gen. Das Han­dels­re­gis­ter­ge­richt wies die­sen Antrag mit der Begrün­dung zurück, dass das unga­ri­sche Recht unga­ri­schen Gesell­schaf­ten nicht erlaube, ihren ope­ra­ti­ven Geschäfts­sitz in einen ande­ren Mit­glied­staat zu ver­le­gen. Car­te­sio müsse zunächst in Ungarn auf­ge­löst und anschlie­ßend nach ita­lie­ni­schem Recht neu gegrün­det werden. 

Der Gene­ral­an­walt: Die Bestim­mun­gen des EG-Ver­trags zur Nie­der­las­sungs­frei­heit sind auf die vor­lie­gende Rechts­sa­che ein­deu­tig anwend­bar. Aus sei­ner Sicht behan­deln die in Rede ste­hen­den unga­ri­schen Vor­schrif­ten grenz­über­schrei­tende Sach­ver­halte ungüns­ti­ger als rein natio­nale Sach­ver­halte, da sie die Ver­le­gung des ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes einer Gesell­schaft nur inner­halb Ungarns erlau­ben. Der Gene­ral­an­walt sieht es daher als eine Beschrän­kung der Nie­der­las­sungs­frei­heit an, wenn einer Gesell­schaft die Ver­le­gung ihres ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes von einem Mit­glied­staat in einen ande­ren ver­wehrt wird. Eine sol­che Beschrän­kung könnte aller­dings aus Grün­den des all­ge­mei­nen öffent­li­chen Inter­es­ses, wie z. B. zum Schutz vor Miss­brauch oder betrü­ge­ri­schem Ver­hal­ten oder zum Schutz der Inter­es­sen von z. B. Gläu­bi­gern, Min­der­heits­ge­sell­schaf­tern, Arbeit­neh­mern oder Finanz­be­hör­den, gerecht­fer­tigt sein. 

Nach­dem der EuGH den Zuzug der Nie­der­las­sungs­frei­heit unter­stellt hat (Cen­tros etc.), zeich­net sich erwar­tungs­ge­mäß ab, dass auch der Weg­zug danach zu beur­tei­len ist. Frei­lich muss sich der EuGH noch mit sei­ner Daily-Mail-Ent­schei­dung aus­ein­an­der set­zen. Im Jahr 1988 wurde fest­ge­stellt, der (dama­lige) EWG-Ver­trag gewähre beim der­zei­ti­gen Stand des Gemein­schafts­rechts einer Gesell­schaft, die nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­det ist und in die­sem ihren sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz ihrer Geschäfts­lei­tung in einen ande­ren Mit­glied­staat zu verlegen”.

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