Ab dem 1.1.2007 sind Dokumente zum Handelsregister elektronisch einzureichen (§ 12 II HGB n.F.). Nur wie und wohin? Diese Frage sollten Rechtsverordnungen der Länder beantworten, die u.a. die „Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen” (§ 8a II 2 HGB n.F.). Die Länder haben jetzt begonnen (online zugänglich bislang Sachsen und — mit Mühe — Baden-Württemberg), die einschlägigen Rechtsverordnungen zu veröffentlichen. Danach sind die üblichen Dateiformate möglich: Word (ohne Makros), PDF, RTF, XML, ASCII,UNICODE, TIFF.
Das war die gute Nachricht. Und jetzt die schlechte. Der Einreichungsweg wird proprietär gestaltet. Soll heißen: man kann nicht eine E‑Mail mit Anhang senden, wie sonst überall, sondern: „Die elektronische Poststelle ist über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar.” (§ 2 II 2 VO BaWü). Diese Software könne „lizenzfrei heruntergeladen werden”. Schon ein kurzer Blick auf die angegebene Seite lässt gruseln.
Andere Länder (zB Sachsen, Berlin) haben die Zugangsbeschränkung auf diese Spezialsoftware nicht in der Rechtsverordnung stehen, sondern wollen in der Sache dasselbe mit Ausführungsbestimmungen erreichen. Bedauerlich ist ferner, dass die § 8a II HGB-Verordnungen nicht text- und inhaltsgleich ausfallen.
Die vorgenannte Restriktion wird mit Sicherheitsbedenken gerechtfertigt. Das ist mE nicht wirklich durchschlagend, weil die kritischen Punkte allesamt Anmeldungen zu Eintragungen betreffen (zB bzgl Vertretungsorgane); dafür braucht man nach wie vor die Notare. Wenn man 100%-Authentizität in den einfachen Einreichungsfällen haben will (Gesellschafterliste, Aufsichtsratsliste, diverse Erklärungen), so müsste eine Signatur nach § 126a BGB gefordert werden. Eine Sonderentwicklung der Justizverwaltung ist abzulehnen.
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