Am Rande eines Beschlusses in einem der Vattenfall-Verfahren hat der II. Zivilsenat auch zu einer umstrittenen Detailfrage im Umwandlungsrecht Stellung genommen. Folgt aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 UmwG, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist? Ja- sagen einhellig die Kommentatoren. Die vereinzelte Gegenansicht hält es für ausreichend, wenn eine Unterzeichnung durch Organmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl erfolgt. Ihr neigt der Senat zu: „Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des Berichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Gefahr bestünde, der Bericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Organs, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation könnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung — zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder — mündlich erläutert und erörtert wird.”
Der Senat weist noch darauf hin, dass selbst auf Grundlage der hM es an der Relevanz des Formmangels für die Informations- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre fehlen würde. Der Sinn eines etwaigen Erfordernisses der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder könnte nur darin bestehen, den Aktionären zu verlautbaren, dass der Vorstand mehrheitlich „hinter dem Bericht steht”. Jedem vernünftig denkenden Aktionär ist aber klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl einen Verschmelzungsbericht herausgibt, mit dem die Mehrheit des Vorstandes nicht einverstanden ist.
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