Heute tritt die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten in Kraft. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis Dezember 2007 umzusetzen (Art. 19).
Kaum eine Umstrukturierung wurde so vordringlich eingestuft wie der grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschluss (Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2004, Rn. 895). Schon 1958 wurde die Kompetenz zum Abschluss eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrages eingeführt (Art. 295 EWG-Vertrag, heute Art. 220 EG). Seit den achtziger Jahren setzt man auf eine Harmonisierung des Rechtsrahmens durch eine Richtlinie, deren erster Entwurf 1985 vorgelegt wurde. Ein neuer Anlauf ab 2003 brachte schließlich den Durchbruch. Was lange wärt …
Die Richtlinie wird Fusionen zwischen Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtern. Im Gegensatz zu der Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft (SE) beschränkt sich die Richtlinie nicht auf eine einzelne Rechtsform, sondern erfasst alle Kapitalgesellschaften, insbesondere auch die GmbH.
Die Frage der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist nach den Grundsätzen und Verfahren der Verordnung und der Richtlinie zur Europäischen Gesellschaft (SE) zu verhandeln. Im Unterschied dazu findet die weitestgehende Mitbestimmung aber erst dann statt, wenn ein Drittel aller Arbeitnehmer der aus der Fusion hervorgehenden Gesellschaft zuvor einer Mitbestimmung unterlag, Art. 16 Abs. 3 e (bei der Europa-AG schon bei einem Viertel). Bei einem Board-System (Verwaltungsrat) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Beteiligung der Arbeitnehmer auf ein Drittel der Sitze zu beschränken (Art. 16 Abs. 4 c).
Mit einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der RL wird bald gerechnet. Der deutsche Gesetzgeber ist unter besonderen Druck geraten, weil der EuGH vor zwei Tagen die grenzüberschreitende Hineinverschmelzung zugelassen hat (genau: er hat die Beschränkung des § 2 UmwG auf inländische Beteiligte als europarechtswidrig verworfen).
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