Das war die Eingangsfrage eines Journalisten der Westdeutschen Zeitung vorhin am Telefon. Ein vorsichtiges Ja meinerseits (man weiß nie was jetzt kommt …).
1. Frage: Die Stadt Düsseldorf will ihre Aktien an der Düsseldorf Stadtwerke AG an EnBW veräußern, bis auf 25,1%, dies ein lokalpolitisch umstrittener Vorgang. Was bedeutet es, dass gut ein Viertel in der Hand der Stadt verbleibt?
Antwort:
- Die Stadt kann Satzungsänderungen blockieren (§ 179 II 1 AktG). Auf Nachfrage: dazu gehört auch die Verlegung des (Register)Sitzes der Gesellschaft (§ 23 III Nr. 1 AktG).
- Gegen das Votum der Stadt gibt es keinen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 291 I 1, 293 I 2 AktG).
- Auch eine Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung kann verhindert werden (§ 262 I Nr. 2 AktG).
2. Frage: Kann EnBW die Preise festlegen?
Antwort:
Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 AktG). Dazu gehört auch die Preisfestlegung für die Produkte der Gesellschaft (hier vorbehaltlich energierechtlicher Regulierungsbestimmungen). Der Großaktionär kann daher aktienrechtlich gesehen keine Geschäftskonditionen bestimmen. Das wäre evtl anders bei einem Beherrschungsvertrag (§ 308 AktG), aber den gibt es nur mit Zustimmung der Stadt (s.o.).
Und hier der Report.
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