„Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG hat der Hauptversammlung die Entlastung der im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Vorstandsmitglieder empfohlen. (…) Grundlage dieser Empfehlung sind die derzeit vorliegenden Informationen aus der umfassenden, wenngleich noch nicht abgeschlossenen, Untersuchung der US-amerikanischen Kanzlei Jones Day zur Diesel-Thematik. Auf dieser Grundlage hat die Anwaltssozietät Gleiss Lutz eine umfassende rechtliche Prüfung vorgenommen, die auch durch Prof. Wulf Goette (früherer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof) bestätigt worden ist. (…). Nach derzeitigem Kenntnisstand (sind) keine eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern festgestellt worden …” . (Pressenachricht VW v. 11.5.2016)
„In einem Gastbeitrag in der FAZ <v. 4.5.2016> schreibt Rechtsprofessor Marcus Lutter, der Volkswagen-Konzern habe hohe Schadensersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder, in deren Verantwortung der Abgasskandal falle. Denn wie auch immer die jahrelangen Rechtsverstöße zustande kamen, die Verhinderung wäre ihre Aufgabe gewesen, und nach § 93 Abs. 2 des Aktiengesetzes werde ihr individuelles Verschulden vermutet. Der Aufsichtsrat müsse eine Haftungsklage vorbereiten.” (Legal Tribune Online).
Die Formulierung „es seien keine eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen von aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern festgestellt worden” erscheint seltsam. Eine einfache Pflichtverletzung reicht aus.
Die Formulierung nimmt Bezug auf den BGH, wonach „ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt.” (BGH NZG 2003, 280, 281 und öfter). Offenbar im Umkehrschluss wird hier vom AR für möglich gehalten, unterhalb dieser Schwelle eine Entlastung vorzuschlagen.
http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vw-skandal-rechtsexperte-haelt-schadenersatzklagen-gegen-vw-manager-fuer-schwierig
Das ist ein schlechter Witz, dass die Vorstände nichts davon gewusst haben wollen.