Hat der EuGH nur das Zusammenspiel aus Höchststimmrechten und Mehrheitserfordernis beanstandet oder ist das spezialgesetzliche Mehrheitserfordernis als solches europarechtswidrig? Darüber wird das Gericht evtl. erneut befinden können, denn heute ist das Spezialgesetz (VW-Gesetz) mit der letztgenannten Klausel von der Bundesregierung als Entwurf beschlossen worden.
Nach der vorgesehenen (beibehaltenen) Regelung muss die Hauptversammlung der VW-AG bei bedeutsamen Entscheidungen mit einer Mehrheit von 80 % Prozent plus einer Aktie beschließen, d.h. wer über 20 Prozent der Stimmen verfügt (Niedersachsen!), hat eine Sperrminorität (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz).
Bei „normalen” Aktiengesellschaften, für die das allgemeine Aktiengesetz gilt, kann die Satzung „eine andere Kapitalmehrheit” (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG) vorsehen.
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