Die 3. Auflage, die mit der Konzernrechtskommentierung von Koppensteiner begann (2004), nähert sich der Vollendung. In diesen Tagen wird die umfängliche Erläuterung der §§ 241 ff AktG ausgeliefert (§§ 241 – 249: Noack/Zetzsche; §§ 253 – 261a: A.Arnold). Die §§ 262 ff (Winnen) sind im Druck, weitere Teile werden im Herbst soweit sein (§§ 118 – 120: Tröger; §§ 192 – 201: Drygala/Staake). Dann fehlen noch wenige Abschnitte – und diese Auflage ist im Jahr 2018 endlich vollendet! An der 4. Auflage wird schon gearbeitet … .
Über die Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht habe ich im Jahr 2015 anlässlich des Verlagsjubiläums im Festheft geschrieben:
„Dunkelrote Backsteine mit Gehalt: Das Aktiengesetz 1965 erreicht im Jubiläumsjahr ein Viertel der Verlagszeit. Vor 50 Jahren hat es den Anstoß zu einem neuen Kommentarprojekt gegeben, das sich durch Forschheit und Frische von den zuweilen altbackenen Traditionswerken abheben sollte. Dazu fand sich an der Universität zu Köln ein junger Professor als Herausgeber, der eine kleine und feine Truppe um sich scharte. Benannt nach dem seinerzeitigen Dienstort Wolfgang Zöllners und dem Verlagsort gleichermaßen, erschien Anfang der siebziger Jahre der Kölner Kommentar (KK) zum Aktiengesetz. Das Werk hat alle Höhen und Tiefen mitgemacht. Die erste Auflage schlug prächtig ein, die zweite blieb leider unvollendet und die dritte nähert sich nach langen Jahren dem Abschluss.
Das Aktienrecht geriet vor etwa 20 Jahren in eine „Reform in Permanenz“ (Zöllner). Der Kollateralschaden ließ den Gesetzesreferenten im Justizministerium (Seibert) von bemitleidenswerten Großkommentatoren sprechen. Aber auch der Umbruch in der Professorenschaft, der Generationswechsel, hat das Seinige dazu beigetragen, das KK-Flaggschiff in schwere See zu bringen.
Andererseits ist die Familie kräftig gewachsen. Erläuterungswerke zum KapMuG, Kartellrecht, UmwG, WpHG und WpÜG zieren die Reihe der Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Wer im deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht tätig ist, sollte die dunkelrot eingebundenen Bände griffbereit halten. Aber kann man heute eine umfassende Kommentierung vorlegen, wenn sich die Gesetzgebungsspirale immer schneller dreht? Und namentlich im europäischen Recht kommen vielstufige Regelungsebenen ins Spiel, die dem systematischen Kommentar herkömmlichen Zuschnitts kaum noch Raum lassen. Besteht etwa die Kunst künftig darin, das Überbordende nicht noch weiter auszubreiten, sondern auf den tragenden Kern zurückzuführen?“
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