Wer hat das Essen bezahlt? § 248a AktG in der Praxis

Im Zusam­men­hang mit der Ver­fah­rens­be­en­di­gung <Ver­gleich über Anfech­tungs­kla­gen> hat es am 12. Sep­tem­ber 2005 eine Bespre­chung zwi­schen dem Vor­stands­mit­glied der Fel­ten & Guil­leaume Akti­en­ge­sell­schaft, Herrn Kubat, und dem Klä­ger, Herrn Richard Mayer, sowie dem Geschäfts­füh­rer der Klä­ge­rin Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks GmbH, Herrn Karl-Wal­ter Frei­tag, gege­ben. Die Bewir­tungs­kos­ten in Höhe von €: 360,– wur­den ver­ein­ba­rungs­ge­mäß von der Metro­pol Ver­mö­gens­ver­wal­tungs- und Grund­stücks-GmbH getra­gen. Im übri­gen haben die Gesprächs­teil­neh­mer die damit zusam­men­hän­gen­den Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten selbst getra­gen. Die Kos­ten des Herrn Kubat wur­den von der F & G getra­gen. Dar­über hin­aus hat es noch zwei wei­tere Bespre­chung zwi­schen Herrn Mayer und Herrn Kubat gege­ben, bei denen Herr Mayer von Herrn Kubat auf Kos­ten der F & G ein­ge­la­den wurde; die Bewir­tungs­kos­ten betru­gen zusam­men €: 180, – . Eigene Reise- und Über­nach­tungs­kos­ten wur­den von Herrn Mayer getragen.” 

Eine öffent­li­che Spe­sen­ab­rech­nung in den Gesell­schafts­blät­tern (d.h. im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger, vgl zu vor­ste­hen­dem Zitat die Ver­öf­fent­li­chung vom 24.11.2005) — warum das denn? Das UMAG hat einen neuen § 248a AktG in das Gesetz ein­ge­fügt, wonach etwaige Leis­tun­gen der Gesell­schaft und ihr zure­chen­bare Leis­tun­gen Drit­ter geson­dert zu beschrei­ben und her­vor­zu­he­ben (sind)” (§§ 248a Satz 2 iVm § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG). Die voll­stän­dige Bekannt­ma­chung ist Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung für die Leis­tungs­pflich­ten, ansons­ten kann zurück­ge­for­dert wer­den. Die pro­fes­sio­nell an der­lei Ver­fah­ren Betei­lig­ten neh­men es also sehr genau … 

Der F&G‑Vergleich ist recht­stat­säch­lich in mehr­fa­cher Hin­sicht lesens­wert, etwa dies: 

Der Ver­samm­lungs­lei­ter der Haupt­ver­samm­lung der F & G vom 23. Dezem­ber 2004 hat dem Aktio­närs­ver­tre­ter Karl-Wal­ter Frei­tag in Reak­tion auf die Aus­übung sei­ner Aktio­närs­rechte ein Haus­ver­bot aus­ge­spro­chen. Zur Exe­ku­tie­rung des Haus­ver­bots hat sich der Ver­samm­lungs­lei­ter der Haupt­ver­samm­lung der F & G — dies war deren Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der — der von ihm her­bei­ge­ru­fe­nen Poli­zei bedient. … Die F & G schließt sich hier­mit die­ser Beur­tei­lung des Land­ge­richts Köln an <das Haus­ver­bot sei rechts­wid­rig>. Sie bedau­ert, gegen Herrn Karl-Wal­ter Frei­tag ein Haus­ver­bot aus­ge­spro­chen und durch­ge­setzt zu haben. Die F & G ent­schul­digt sich bei Herrn Karl-Wal­ter Frei­tag dar­über hin­aus für die von ihr ver­ur­sach­ten per­sön­li­chen Miss­hel­lig­kei­ten und die damit in der Öffent­lich­keit ver­bun­dene Dis­kri­mi­nie­rung. Diese Ent­schul­di­gung gilt auch für die in den Schrift­sät­zen der bis zum 11. Okto­ber 2005 täti­gen frü­he­ren anwalt­li­chen Ver­tre­ter der F & G ent­hal­te­nen Unver­schämt­hei­ten gegen­über den kla­gen­den Aktionären.” 

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