ZGR-Symposium 2016: Unternehmensrecht und Strafrecht

Kann ein Unter­neh­men als sol­ches schul­dig” sein – und daher bestraft wer­den? Oder muss stets an die natür­li­chen Per­so­nen ange­knüpft wer­den, die dort als Ent­schei­dungs­trä­ger” (NRW-Ent­wurf eines Ver­bands­straf­ge­set­zes) tätig sind? Und wenn das Unter­neh­men zu stra­fen wäre, wie sind dann die Ermitt­lun­gen und die Ver­tei­di­gung zu füh­ren? Das Unter­neh­men ist schließ­lich eine arbeits­tei­lige Orga­ni­sa­tion, wes­halb die Wis­sens­or­ga­ni­sa­tion und ‑zurech­nung eine zen­trale Rolle spielt. – Mit sol­chen und zahl­rei­chen wei­te­ren Fra­gen (Kar­tell­bu­ßen, Regress, Untreue, inter­na­tio­nale Ver­fah­ren, Haf­tungs­kon­flikte bzw. ‑häu­fun­gen durch Zivil- und Straf­recht) befasste sich vor kur­zem das zwei­tä­gige Sym­po­sium der ZGR. Über 100 Teil­neh­mer aus der Wis­sen­schaft, der Anwalt­schaft, der Unter­neh­mens­pra­xis und des BGH dis­ku­tier­ten exten­siv und inten­siv. Die Bei­träge und Dis­kus­si­ons­be­richte wer­den im Jah­res­ver­lauf in der Zeit­schrift für Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht erscheinen.

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