Inhaberaktien im Aktienregister

Seit dem 31.12.2015 ist die Akti­en­rechts­no­velle 2016 in Kraft (BGBl. v. 22.12.2015, S. 2565). Neu­grün­dun­gen von (bör­sen­fer­nen) Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien sind nur noch ein­ge­schränkt mög­lich (zum Bestand s. § 26h EGAktG). Ein­zel­ur­kun­den darf es nicht mehr geben, die Sam­mel­ur­kunde ist bei einer aner­kann­ten Stelle zu hin­ter­le­gen 10 I S. 1 Nr. 2 AktG). — Und wenn nicht? 

Fehlt der Aus­schluss der Ein­zel­ver­brie­fung in der Grün­dungs­sat­zung, wird die Gesell­schaft nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Sam­mel­ur­kunde inter­es­siert das Regis­ter­ge­richt aller­dings nicht. Ist zwar der Aus­schluss der Ein­zel­ver­brie­fung der Inha­ber­ak­tie bestimmt, aber die Inha­ber-Sam­mel­ur­kunde wird nicht ord­nungs­ge­mäß hin­ter­legt (oder erst gar nicht her­ge­stellt), so gilt: § 67 ist ent­spre­chend anzu­wen­den102 AktG). Die Inha­ber­ak­tio­näre sind in einem Akti­en­re­gis­ter zu ver­zeich­nen (nach der Geset­zes­be­grün­dung: um eine Ermitt­lungs­spur zu legen, da es ja um die Ver­hin­de­rung von Geld­wä­sche und Ter­ror­fi­nan­zie­rung gehen soll). 

Sind dann die Inha­ber­ak­tio­näre solange Namens­ak­tio­näre, bis die Inha­ber-Sam­mel­ur­kunde ord­nungs­ge­mäß hin­ter­legt wurde? Das wohl nicht, aber sie sind teil­weise wie sol­che („ent­spre­chend”) zu behan­deln. Das bedeu­tet etwa, dass Stimm­rechte aus den Aktien ruhen, solange ein Aus­kunfts­ver­lan­gen der Gesell­schaft nicht erfüllt wird (§ 67 II 2 AktG). Hin­ge­gen kann es keine vin­ku­lier­ten Inha­ber­ak­tien geben, denn § 68 AktG ist nicht für ent­spre­chend anwend­bar erklärt. 

Wird die Sam­mel­ur­kunde bei der Gesell­schaft ver­wahrt, so genügt dies nicht den Anfor­de­run­gen des § 10 I S. 1 Nr. 2 AktG. Mög­li­cher­weise spa­ren sich Gesell­schaf­ten den­noch die Wert­pa­pier­sam­mel­bank, etwa wegen der Kos­ten. Dann stellt sich eine auf­sichts­recht­li­che Frage nach der KWG-Geneh­mi­gung. Die Ver­wal­tungs­pra­xis der Bafin ist bei der Inha­ber-Sam­mel­ur­kunde offen­bar weit groß­zü­gi­ger als bei der Namens-Sam­mel­ur­kunde. Bei der erst­ge­nann­ten Art kann ohne Geneh­mi­gung unent­gelt­lich ver­wahrt wer­den, wenn es alle Aktio­näre wol­len bzw. nicht mehr als 100 Aktio­näre betei­ligt sind. Bei der Namens-Sam­mel­ur­kunde soll die Grenze hin­ge­gen bei 5 Aktio­nä­ren lie­gen. S. http://​www​.namens​ak​tie​.de/​p​o​r​t​a​l​/​k​l​e​i​n​e​_​a​g​.​htm. Doch obwohl die Inha­ber­ak­tio­näre wie Namens­ak­tio­näre nach § 67 AktG behan­delt wer­den, wird aus der Inha­ber-Sam­mel­ur­kunde keine Namens-Sam­mel­ur­kunde. Es bleibt also dabei, dass die Eigen­ver­wah­rung in den ange­führ­ten (dis­kus­si­ons­wür­di­gen!) Gren­zen geneh­mi­gungs­frei ist. 

Eine wei­tere Frage ist, ob der Vor­stand ver­pflich­tet ist, eine Sam­mel­ur­kunde her­zu­stel­len und zu hin­ter­le­gen. Das wird man nicht pau­schal anneh­men kön­nen. Nach h.M. hat der Aktio­när einen mit­glied­schaft­li­chen Anspruch auf Ver­brie­fung – und sei es in einer Sam­mel­ur­kunde. Solange die­ser Anspruch nicht gel­tend gemacht wird, kann der Vor­stand es bei dem unver­kör­per­ten Zustand belas­sen (wie es bei klei­nen Gesell­schaf­ten in der Pra­xis viel­fach der Fall ist). Die Sank­tio­nie­rung” besteht ledig­lich in der über­schau­ba­ren Pflicht zur Füh­rung eines Aktienregisters. 

Was die Über­tra­gung der ein­zel­nen Inha­ber­ak­tien anbe­langt, die im Akti­en­re­gis­ter gebucht sind, so erfolgt diese nach §§ 398, 413 BGB. Unzu­tref­fend ist die Geset­zes­be­grün­dung, die mit Blick auf die ent­spre­chende Ein­tra­gung der Inha­ber­ak­tien aus­führt: Der Auf­wand von Wert­pa­pier­trans­ak­tio­nen wird hier­durch nicht maß­geb­lich erhöht. Es ist aner­kannt, dass Namens­ak­tien ent­spre­chend Arti­kel 14 Absatz 2 Num­mer 3 des Wech­sel­ge­set­zes blan­ko­in­dos­siert über­tra­gen wer­den kön­nen. Der Über­tra­gungs­vor­gang unter­schei­det sich in die­sem Fall prak­tisch nicht von dem­je­ni­gen bei Inha­ber­ak­tien. Zur Legi­ti­ma­tion des Namens­ak­tio­närs ist zwar seine Ein­tra­gung im Akti­en­re­gis­ter erfor­der­lich.” Bei unver­kör­per­ten Aktien gibt es kein Wert­pa­pier und damit kein Indos­sa­ment; die mate­ri­ell-recht­li­che Legi­ti­ma­tion gegen­über einem Erwer­ber knüpft nicht an das Akti­en­re­gis­ter an.

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