Ein Fall zum Aktienrecht in Europa (BA-CA)

In ganz­sei­ti­gen Zei­tungs­an­zei­gen („Offe­ner Brief”) fragt ein eng­li­scher Fonds den Vor­stand der öster­rei­chi­schen Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG, warum er die Betei­li­gung an einer pol­ni­schen Toch­ter­ge­sell­schaft an die ita­lie­ni­sche Mehr­heits­ak­tio­nä­rin zu einem ‑wie gerügt wird- zu nied­ri­gen Preis ver­äu­ßert. Eine Ant­wort muss der Vor­stand nicht ertei­len, denn § 112 österr. AktG gewährt nur ein Fra­ge­recht in der Haupt­ver­samm­lung” (ebenso § 131 deut­sches AktG). Die geplante — in die­sem Punkt sehr umstrit­tene — EU-Richt­li­nie über Aktio­närs­rechte könnte das zuguns­ten der Aktio­näre ändern. Ein Kom­pro­miss­vor­schlag geht dahin, ab einer Betei­li­gung von 1% ein Fra­ge­recht auch außer­halb der idR nur ein­mal jähr­lich statt­fin­den­den Haupt­ver­samm­lung einzuräumen. 

Auch im Übri­gen ist der Fall ein akti­en­recht­li­cher Lecker­bis­sen. Da wird die ver­bo­tene Ein­la­gen­rück­ge­währ, pflicht­wid­ri­ges Vor­stands­han­deln, die Frage der Zustim­mungs­not­wen­dig­keit der Haupt­ver­samm­lung (in Deutsch­land: Holz­mül­ler”) und eines Abfin­dungs­an­ge­bots für Min­der­heits­ak­tio­näre pro­ble­ma­ti­siert. Siehe hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .