Klagegewerbe im Aktienrecht: parlamentarische Anfrage und Antwort

Aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung ist es unbe­frie­di­gend”, dass sich bei Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten eine Gruppe von pro­fes­sio­nel­len Klä­gern” her­aus­bil­det. Dies teilt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (16÷6845) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16÷6683) mit. Der Vor­schlag, ein Kla­ge­quo­rum ein­zu­füh­ren, werde in die Prü­fung der Lösungs­vor­schläge ein­be­zo­gen”. Es stün­den die­sem Gedan­ken aller­dings gewich­tige Gegen­ar­gu­mente” ent­ge­gen: Er würde zur Auf­gabe des Anfech­tungs­rechts als Indi­vi­du­al­rechts­schutz füh­ren und würde zudem das Kla­ge­ge­werbe” nicht hin­dern, sich mit bestimm­ten Fonds zusam­men­zu­tun, um das Quo­rum zu erreichen. 

Das sind frei­lich selt­same gewich­tige Gegen­ar­gu­mente”. Selbst­ver­ständ­lich führt das Quo­rum zur Auf­gabe der Indi­vi­dual­klage, das ist ja des­sen Sinn und Zweck. Also ist dies kein Argu­ment, son­dern nur eine gespie­gelte Umschrei­bung des Vor­schlags. Das gesuchte Gegen­ar­gu­ment müsste dar­le­gen, was für die Bei­be­hal­tung der Indi­vi­dual­klage spricht.
Die wei­tere Erwä­gung, dass bestimmte Fonds” das Quo­rum errei­chen, ist unbe­hel­flich. Sofern der Min­dest­an­teil erreicht wurde, ist die Kla­ge­be­fug­nis gege­ben. Nie­mand schlägt vor, die Anfech­tungs­klage schlecht­hin abzuschaffen. 

2 Kommentare

  1. Da bin ich ande­rer Mei­nung, was die Argu­men­ta­ti­ons­last angeht. Wer den Indi­vi­du­al­rechts­schutz abschaf­fen will, braucht Argu­mente, die sich mit dem Sinn und Zweck des Anfech­tungs­rechts aus­ein­an­der­set­zen. Bis­lang habe ich hier nur die Miß­brauchs­ge­fahr und den tat­säch­li­chen Miß­brauch die­ses Rechts gehört. Das mag stim­men, recht­fer­tigt aber zunächst nur die Bekämp­fung des Miß­brauchs und ist kein Argu­ment für die völ­lige Abschaf­fung des Rechts (und die vor­ge­schla­gene Umwand­lung in ein Kol­lek­tiv­recht). Inso­fern bleibt die Argu­men­ta­ti­ons­last m.E. wei­ter bei denen, die das Recht abschaf­fen wollen. 

    Auch der zweite Ein­wand der Bun­des­re­gie­rung weist dar­auf hin, dass es nicht um eine for­male Lösung (durch Ein­füh­rung einer Quote) gehen kann, son­dern darum, sich mit den kon­kre­ten Indi­zien für einen Miß­brauch näher zu beschäf­ti­gen. Inso­fern ist das Argu­ment, ein Recht könne auch durch viele miß­braucht wer­den, durch­aus behel­flich”.

  2. Die gegen­wär­tige Hys­te­rie um akti­en­recht­li­che Anfech­tungs­kla­gen ist unverständlich.

    Miß­brauch­vor­würfe in die­sem Zusam­men­hang sind so alt wie das Akti­en­recht selbst. Schon nach der Auf­fas­sung des Gesetz­ge­bers der Akti­en­rechts­re­form 1884 war das die Anfech­tungs­klage ein zwei­schnei­di­ges Schwert, wel­ches Chi­ka­nen und Erpres­sun­gen Thür und Thor öffnet.”

    Man ver­misst eine Aus­ein­an­der­set­zung damit, um was es inhalt­lich bei den Anfech­tungs­kla­gen über­haupt geht. Hier einige Bei­spiele aus der Praxis:

    Ein Unter­neh­men wird an die Börse gebracht, dann über ein Squeeze wie­der von der Börse genom­men um es dann spä­ter wie­der (teuer) an die Börse zu bringen

    Ein Unter­neh­men wird zu einem hohen Zukunfts­wert (27 €) an die Börse gebracht, dann jedoch die Min­der­heits­ak­tio­näre zu kanpp 7 € her­aus­ge­drängt, bevor der Zukunfts­wert rea­li­siert wer­den kann.

    Akti­en­recht­li­cher Min­der­hei­ten­schutz wird zuneh­mend umgan­gen, indem z.B. Ver­schmel­zun­gen ledig­lich dazu benutzt wer­den, die Squeeze Out Hürde zu über­win­den, Delis­tings um Squeeze Out Vor­schrif­ten zu ver­mei­den, was die 95% Hürde angeht.

    Diese Auf­zäh­lung liesse sich belie­big fort­set­zen, da sie Bana­li­tä­ten wie feh­ler­hafte Bank­ga­ran­tien, will­kür­lich gesetzte Orte für HVs etc noch gar nicht enthält.

    Im Ergeb­nis lässt sich fest­hal­ten, dass auf­grund der Inhalte der Anfech­tungs­kla­gen nur sehr wenige Kla­gen für den Anfech­tungs­klä­ger ver­lo­ren gehen. Viele Kla­gen wer­den nur des­halb ver­gli­chen, weil die Ver­fah­rens­dauer für die Beklag­ten zu lange erschei­nen. Wenn Min­der­heits­ak­tio­näre jedoch 10 Jahre auf ein Spruch­ver­fah­ren war­ten kön­nen müs­sen, erscheint es zumut­bar, in einem Anfech­tungs­ver­fah­ren 1 Jahr zu warten. 

    Worum geht es den Klägern?
    Es erstaunt schon, wenn selbst von Per­so­nen (Baums, ILF) denen Sach­kennt­nis nicht abge­spro­chen wer­den kann, alle Anfech­tungs­klä­ger in den Topf Berufs­klä­ger gewor­fen wer­den. Da wird ein Prof. Wen­ger ein Herrn Eck oder Frei­tag, die SdK, Finanz­in­ves­to­ren (wie im Fall HVB) alle in einen Topf gewor­fen und mit dem Label Berufs­klä­ger” ver­se­hen. Gro­tesk wird es aller­dings dann, wenn in der Baums Stu­die selbst Klä­ger, die inner­halb von 3 Jah­ren zwei Kla­gen ange­strengt haben, als Berufs­klä­ger bezeich­net wer­den. Hier gehen die Zwi­schen­töne verloren.

    Ein Ärger­nis sind auch immer die sog. Prüf­gut­ach­ten. Es hat noch nie einen Fall gege­ben, wonach der Prüf­gut­ach­ter das durch das Unter­neh­men erstellte Gut­ach­ten nicht bestä­tigt hat. Bei der Viel­zahl der Fälle und der Viel­zahl von obsie­gen­den Ent­schei­dun­gen (einschl. Ver­glei­chen) dürfte es hier aus wel­chen Grün­den auch immer, nicht mit rech­ten Din­gen zugehen.

    Ärger­lich wird es dann, wenn Poli­ti­ker und Jour­na­lis­ten von Lob­by­is­ten miß­braucht wer­den. So darf ein Herr Pro­f­umo in der FAZ zu Bes­ten geben, der Schutz von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren würde in Deutsch­land über­trie­ben und dies schade dem Inves­ti­ti­ons­stand­ort Deutsch­land. Herr Pro­f­umo ver­gißt dabei den Art. 111 des ita­lie­ni­schen TU zu erwäh­nen. Danach hätte der Squeeze Out bei der HVB nach ita­lie­ni­schem Recht über­haupt nicht statt­fin­den können. 

    Abhilfe?
    Zunächst ein­mal erscheint mir die Recht­spre­chung des BGH zur Kos­ten­er­stat­tung von Neben­in­ter­ve­ni­en­ten hilfreich. 

    Wei­ter­hin teile ich die Auf­fas­sung von Prof. Wacker­b­arth, wonach Miß­brauch durch Einige nicht durch Abschaf­fung ele­men­ta­rer Rechte der Min­der­heits­ak­tio­näre bekämpft wer­den darf. Wenn der Miß­brauch im Ein­zel­fall ersicht­lich und auch beleg­bar ist, sind zuerst die Gerichte gefragt und zwar mit schnel­len Ver­fah­rens­zei­ten und Aus­nut­zung der bestehen­den Gesetze unter Ein­schluss des Frei­ga­be­ver­fah­rens. Geschieht die­ses, bleibt über­haupt kein Raum für Mißbrauch.

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