Billig-GmbHs im Münsterland“

Credit­re­form Müns­ter („Für Sie vor Ort”) berich­tet:

Bis zum Stich­tag 30.06.2009 wur­den deutsch­land­weit rund 12.500 Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten gegrün­det davon 188 im Müns­ter­land. Bei 43 die­ser Unter­neh­men in unse­rer Region ist oder war der Geschäfts­füh­rer oder der Gesell­schaf­ter mit har­ten Nega­tiv­merk­ma­len belas­tet, d. h. ein pri­va­tes Insol­venz­ver­fah­ren ist anhän­gig, die Ver­mö­gens­lo­sig­keit wurde mit­tels der eides­statt­li­che Ver­si­che­rung erklärt oder es erging ein Haft­be­fehl zur Abgabe der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung. Hinzu kom­men 16 Betriebe mit wei­chen Nega­tiv­merk­ma­len, d. h. in der Ver­gan­gen­heit war beim Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter ein Inkas­so­ver­fah­ren anhän­gig oder es exis­tierte eine Vor­firma mit Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten. Somit sind nur 129 der gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten im Müns­ter­land wirk­lich sau­ber”. Das sind gerade mal rund 68 Prozent.”…

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Festschrift für Gerd Nobbe

Etwas ver­spä­tet in der Tra­di­tion mei­ner Hin­weise auf Fest­schrif­ten: Anfang 2009 ist erschie­nen die Fest­schrift für Gerd Nobbe, den lang­jäh­ri­gen Vor­sit­zen­den des für das Bank- und Bör­sen­recht zustän­di­gen XI. Zivil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs. Das Werk wird im RWS-Ver­lag her­aus­ge­ge­ben von Mathias Haber­sack, Hans-Ulrich Joe­res und Achim Krä­mer. Die Abtei­lung Han­dels- und Gesell­schafts­recht” ist zwar nur mit drei Bei­trä­gen ver­tre­ten (Cars­ten Schä­fer; Joa­chim Siol; Harm Peter Wes­ter­mann), aber das täuscht: auch in den ande­ren Abtei­lun­gen fin­det sich Ein­schlä­gi­ges. Hin­ge­wie­sen sei ins­be­son­dere auf die Stu­die von Peter Mül­bert über Die Aktie zwi­schen mit­glied­schafts- und wert­pa­pier­recht­li­chen Vor­stel­lun­gen” oder von Mathias Haber­sack zu Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen und ‑gren­zen des § 221 AktG, dar­ge­stellt am Bei­spiel von Pflichtwandelanleihen,

Akti­en­an­lei­hen …

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ARUG in Kraft – zum Teil erst ab November anzuwenden

Das am 4.8. 2009 im BGBl ver­kün­dete ARUG tritt heute in Kraft (Art. 16). Aber wich­tige Bestim­mun­gen über das Ver­fah­ren der Haupt­ver­samm­lung sind erst ab dem 1. Novem­ber 2009
anzu­wen­den (Art. 20 Abs. 1 und 2 EGAktG), für sta­tu­ta­ri­sche Frist­set­zun­gen gilt noch eine wei­tere Über­gangs­re­ge­lung bis zur ers­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung (Art. 20 Abs. 3 EGAktG). 

Die Geset­zes­be­grün­dung erklärt dazu, es solle durch das Inkraft­tre­ten des Geset­zes nicht in bereits lau­fende Vor­be­rei­tun­gen für Haupt­ver­samm­lun­gen ein­ge­grif­fen wer­den. Bis zur Anwend­bar­keit der geän­der­ten Vor­schrif­ten gelte die bis­he­rige Rechts­lage fort.…

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Gesetzgebung im Unternehmensrecht 2005 – 2009

Eine zufrie­dene Bilanz zieht die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin. In der Tat war eini­ges gebo­ten, wie die nach­fol­gende Zusam­men­stel­lung der gesellschafts‑, han­dels- und bilanz­recht­li­chen Legis­la­tur zeigt (Quelle: BMJ).

  • Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung in Kraft getre­ten. Die Finanz­markt­krise hat gezeigt, dass in vie­len Unter­neh­men zu stark auf das Errei­chen kurz­fris­ti­ger Para­me­ter und zu wenig auf das lang­fris­tige Wohl­erge­hen des Unter­neh­mens geach­tet wurde. Die Neu­re­ge­lung sorgt bei der Mana­ger­ver­gü­tung für lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize und stellt sicher, dass auch in Vor­stands­eta­gen mit Augen­maß ver­gü­tet wird. Auch ist es künf­tig leich­ter mög­lich, Gehäl­ter bei einer Ver­schlech­te­rung der Lage des Unter­neh­mens zu kür­zen. (Mehr)
  • Das Gesetz zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) passt das Akti­en­recht dem
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Finanzmarktstabilisierung: die gute Bank kommt …

Das BMJ und das BMF haben heute einen Gesetz­ent­wurf vor­ge­stellt, der sich der Kri­sen­be­wäl­ti­gung bei sys­tem­re­le­van­ten Kre­dit­in­sti­tu­ten” wid­met. Arti­kel 1 des Ent­wur­fes schlägt zuerst ein Sanie­rungs- dann ein Reor­ga­ni­sa­ti­ons­plan­ver­fah­ren vor, das eine pri­vate Ver­hand­lungs­lö­sung (ähn­lich dem Insol­venz­plan­ver­fah­ren) regelt. Wenn das nicht fruch­tet, wird in Art. 2 ein auf­sichts­recht­li­ches Ver­fah­ren (BMJ: Good Bank”-Modell) vor­ge­se­hen. Die BAFin kann sys­tem­re­le­vante Unter­neh­mens­teile auf eine andere Gesell­schaft, eine sog. Good Bank”, über­tra­gen. — Hier PDF des Dis­kus­si­ons­ent­wurfs.…

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Deutsches Notarinstitut: Gutachten zu gesellschaftsrechtlichen Fragen

Das Deut­sche Notar­in­sti­tut ver­öf­fent­licht im DNotI-Report jeden Monat kurze Rechts­gut­ach­ten. Im Juli ging es um die Frage, ob die (gesell­schafts­recht­lich zuläs­sige) Befris­tung einer Geschäfts­füh­rer­be­stel­lung auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; dazu ver­nei­nend das kurze Gut­ach­ten . Im August­heft wird dar­ge­legt wie es um das Stutt­gar­ter Ver­fah­ren” als Bewer­tungs­ver­fah­ren für GmbH-Geschäfts­an­teile steht, s. hier.

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Überschuldungsbegriff alt/​neu bis Silvester 2013

Ein Gesetz­ent­wurf der Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD sieht vor, die ursprüng­lich bis 31.12.2010 befris­tete Ände­rung des Über­schul­dungs­be­griffs in der Insol­venz­ord­nung um drei Jahre zu ver­län­gern. Das BMJ erklärt dazu: Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilan­zi­elle Über­schul­dung nicht zur Insol­venz, wenn eine posi­tive Fort­füh­rungs­pro­gnose besteht. … Danach muss ein Unter­neh­men trotz rech­ne­ri­scher Über­schul­dung kei­nen Insol­venz­an­trag stel­len, wenn es mit­tel­fris­tig seine lau­fen­den Zah­lun­gen vor­aus­sicht­lich leis­ten kann. Es kommt also dar­auf an, ob die so genannte Fort­füh­rungs­pro­gnose posi­tiv aus­fällt, bei­spiels­weise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Groß­auf­trag erhal­ten hat und damit seine Zah­lungs­fä­hig­keit über den gesam­ten Pro­gno­se­zeit­raum gewähr­leis­tet ist.” 

K. Schmidt hat dazu tref­fend bemerkt (DB

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