§ 30 WpÜG: Zurechnung zur Seite und nach unten — Befreiungsanträge bleiben liegen

§ 301 Nr. 1 WpÜG idF des Umset­zungs­ge­set­zes zur Über­nah­me­richt­li­nie hat ab Mitte Juli 2006 eine deut­li­che Erwei­te­rung der Zurech­nung von Aktien gebracht. Bis zur Neu­re­ge­lung gab es nur eine Zurech­nung nach oben, seit­her auch eine Zurech­nung nach unten (Per­so­nen die den Bie­ter kon­trol­lie­ren) und eine Zurech­nung zur Seite (Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der den Bie­ter kon­trol­lie­ren­den Per­so­nen). Die Norm hat kon­tro­verse Beur­tei­lun­gen erfah­ren, con­tra und (eher) pro.

Wie man hört, erstickt die BaFin in Befrei­ungs­an­trä­gen (§ 37 WpÜG), denn ein blo­ßes Umhän­gen” von Betei­li­gun­gen in einer tief- und weit­ver­zweig­ten Unter­neh­mens­gruppe mag zwar neue Zurech­nun­gen, aber kann in der Sache kein Pflicht­an­ge­bot aus­lö­sen, darf nicht zum Stimm­rechts­ver­lust füh­ren und mit Buß­gel­dern ver­folgt sein (§§ 59, 60 WpÜG). Über die Behör­den­er­su­chen sagte Dr. Kre­mer (BDI) in der Anhö­rung vor dem BT-Finanzau­schuss  Die BaFin-Anträge auf Befrei­ung, die wer­den zur­zeit prak­tisch nicht ent­schie­den.” Das wird wohl auch so blei­ben. Ges­tern teilte Dr. Cascante auf einem Man­danten­se­mi­nar der Sozie­tät Gleiss­Lutz mit, die BaFin habe infor­mell erklärt, die gel­tende Norm nicht mehr anwen­den zu wol­len, von Befrei­ungs­an­träge möge man Abstand neh­men. Grund: eine eigen­ar­tige Vor­wir­kung künf­ti­ger Gesetz­ge­bung. Denn im Zuge des Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes (TUG) soll diese Vor­schrift (knapp ein hal­bes Jahr in Kraft!) wie­der auf den alten Stand zurück­ge­führt wer­den. Mit einer Ver­ab­schie­dung des TUG ist noch im Dezem­ber zu rechnen. 

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