Teilverstaatlichung“ der Commerzbank: wie?

Der SoFFin beab­sich­tigt, der neuen Com­merz­bank zusätz­lich Eigen­ka­pi­tal in Höhe von 10 Mil­li­ar­den Euro zur Ver­fü­gung zu stel­len. Dies erfolgt durch die Emis­sion von rund 295 Mil­lio­nen Stück Stamm­ak­tien und durch eine stille Ein­lage in Höhe von ca. 8,2 Mil­li­ar­den Euro. Als Preis pro Aktie wur­den 6 Euro ver­ein­bart. Nach der Trans­ak­tion hält der Bund 25 % plus eine Aktie an der neuen Com­merz­bank.” (Ad-hoc-Mel­dung der Com­merz­bank AG v. 8.1.2008). — Wo kom­men die 295 Mil­lio­nen Aktien her, die von dem Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­fond über­nom­men wer­den sollen? 

Dazu bedarf es einer Kapi­tal­erhö­hung (§§ 182 ff AktG) und zusätz­lich des Aus­schlus­ses des Bezugs­rechts der bis­he­ri­gen Aktio­näre. Ein geneh­mig­tes Kapi­tal (§§ 202 ff AktG) in die­ser Höhe gibt es offen­bar nicht bzw. ein Bezugs­rechts­aus­schluss ist nicht gestat­tet (§ 4 Sat­zung der Com­merz­bank AG). Eine ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung dürfte ange­sichts der Dring­lich­keit nicht ein­be­ru­fen werden. 

Damit kommt es zur erst­ma­li­gen Anwen­dung der Bestim­mun­gen des Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­set­zes. Nach Art. 2 § 3 FMStG kann der Vor­stand mit Zustim­mung des Auf­sichts­rats das Kapi­tal erhö­hen („gesetz­lich geneh­mig­tes Kapi­tal”). Die euro­pa­recht­li­che Zuläs­sig­keit die­ser Vor­schrift ist umstrit­ten, da die Haupt­ver­samm­lung nicht mit­wirkt. Daher hal­ten Hell­wig (FAZ v. 5.11.2008 S. 23) und Zie­mons (DB 2008, 2635) diese Rege­lung unter Bezug­nahme auf die Kapi­tal­richt­li­nie und drei EuGH-Ent­schei­dun­gen aus den neun­zi­ger Jah­ren für euro­pa­rechts­wid­rig. Dage­gen wen­det sich Geh­ling (Bör­sen­zei­tung v. 3.12.2008, S. 2): In einer not­stands­ähn­li­chen Krise … muss die gemein­schafts­recht­li­che Gewähr­leis­tung eines ein­heit­li­chen Stan­dards an Aktio­närs­rech­ten – hier: der Betei­li­gung der Haupt­ver­samm­lung an der Ent­schei­dung über die Kapi­tal­erhö­hung – hin­ter dem Ziel zurück­tre­ten, das not­wen­dige Instru­men­ta­rium zur Bewäl­ti­gung der Finanz­krise zu schaf­fen. Das natio­nale Recht kann Anwen­dungs­vor­rang für sich bean­spru­chen”. Ich sehe das iE ebenso (Noack S:R 2008, 356) . Ins­be­son­dere die Kefa­las-Ent­schei­dung des EuGH (12.5.1998, C‑367/96) lässt sich in die­sem Sinne anfüh­ren und auch Art. 41 Abs. 1 der Kapi­tal­richt­li­nie ist zu berücksichtigen. 

Ein wei­te­rer Weg wäre die äußerst kurz­fris­tige Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung: Die Ein­be­ru­fungs­frist beträgt gem. Art. 2 § 7 Abs. 1 S. 2 FMStG min­des­tens einen Tag”! 

4 Kommentare

  1. Na dann wol­len wir mal abwar­ten, ob der Regis­ter­rich­ter in Frank­furt ein­trägt oder die Ein­tra­gung wegen Euro­pa­rechts­wid­rig­keit ablehnt bzw. wegen ver­fas­sungs­recht­li­cher Beden­ken (Ver­wäs­se­rung der Anteile der nicht bezugs­be­rech­tig­ten Alt­ak­tio­näre, Art. 14 GG) dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vorlegt.

  2. Das Regis­ter­ge­richt Frank­furt ist dafür bekannt, dass es fast alles ein­trägt. Ich hätte da wenig Beden­ken, zumal sich dort nie­mand seine Kar­riere rui­nie­ren wird. Inter­es­sant ist aller­dings schon, dass einer der Juris­ten des BMJ, wel­cher maß­geb­lich am FMStG mit­ge­ar­bei­tet hat, auf einem Vor­trag im Dezem­ber in Ber­lin zuge­stan­den hat, dass Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit bzw. Europ­rechts­wid­rig­keit durch­aus bestehen könn­ten. Sei­ner Auf­fas­sung nach würde daher die stille Ein­lage bevor­zugt wer­den. Die Tat­sa­che, dass nun­mehr den­noch Aktien der Com­merz­bank über­nom­men wer­den, belegt wie dra­ma­tisch die Lage dort sein dürfte. Die Tat­sa­che, dass auch kei­ner­lei Begrün­dung für die Not­wen­dig­keit einer Über­nahme von Aktien gege­ben wird, dürfte nicht dazu bei­tra­gen, das Ver­trauen in die Ban­ken gene­rell wiederherzustellen.

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