Die Stadt Mailand hält eine Minderheitsbeteiligung an dem börsennotierten Energieversorgungsunternehmen AEM. Mit Hilfe zivil- und gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen hat sie die statutarische Möglichkeit erhalten, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestellen.
Der Generalanwalt Maduro schlägt dem EuGH in seinem Antrag vom 7.9.2006 vor, wie folgt zu befinden:
„Artikel 56 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die eine öffentliche Einrichtung, die einen Anteil von 33,4 % am Stammkapital einer privatisierten Gesellschaft hält, in die Lage versetzt, die Befugnis zur Bestellung einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats zu behalten.”
Es geht um die Fortführung der Golden-Shares-Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich gegen Art. 56 EGV verstößt, wenn der Staat bei einer privatisierten Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen Sonderrechte behält. …
Weiterlesen