Zur Entlastung der „mündlichen Verhandlung” auf der Hauptversammlung kann die Internetseite der Gesellschaft genutzt werden. „Soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist” braucht darüber in der Versammlung nicht erneut gesprochen zu werden. Der UMAG-Gesetzgeber wollte mit dieser Möglichkeit einer Vorabauskunft für eine zügigere Hauptversammlung sorgen. Insbesondere die nervige Verlesung von umfänglichen Regularien (die übrigens nirgends vom Gesetz verlangt wird, das ist ganz eine Tradition der Praxis) soll vermieden werden.
Die Gesellschaften haben die seit Herbst 2005 mögliche Internetauskunft im vergangenen Jahr — soweit ersichtlich — gemieden. Es gab (wie immer) Bedenken, ob ein Frage-Antwort-Katalog wirklich etwas nütze, so etwas habe man …
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