Dokumente sind elektronisch einzureichen“ – 21 Schritte zum Erfolg

So bestimmt es seit dem 1.1.2007 der neue § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chende Doku­mente sind z.B. die Gesell­schafter­liste bei der GmbH (§ 40 GmbHG) oder die Liste der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats (§ 106 AktG, § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG) oder die Nie­der­schrift über eine Haupt­ver­samm­lung (§ 130 Abs. 5 AktG). 

Fall­stu­die: Düs­sel­dor­fer GmbH mit einem Auf­sichts­rat. Ein Mit­glied hat gewech­selt. Daher soll pflicht­ge­mäß gem. § 52 GmbHG sogleich eine neue Liste dem Regis­ter­ge­richt mit­ge­teilt wer­den. Der Geschäfts­füh­rer setzt sich an sei­nen PC und sen­det eine E‑Mail an das Gericht. Erle­digt!? Lei­der nein, denn so ein­fach geht es in der Pra­xis nicht. Die Jus­tiz­ver­wal­tung ver­steht elek­tro­nisch …

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Umwandlungsgesetz: BR stimmt zu

Nach der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes am ver­gan­ge­nen Frei­tag kann das Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes bald in Kraft treten. 

1. Die Haupt­sa­che ist ein neuer Abschnitt über die grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im UmwG. 

a) Die inter­na­tio­nale Ver­schmel­zung hat zur Grund­lage einen Plan, der von den Ver­tre­tungs­or­ga­nen der betei­lig­ten Gesell­schaf­ten erstellt wird, inhalt­lich über § 5 UmwG hin­aus­geht und nota­ri­ell zu beur­kun­den ist (§ 122c UmwG). Der Plan ist zum Regis­ter ein­zu­rei­chen; gewisse Rah­men­be­din­gun­gen sind vom Regis­ter bekannt zu machen 122d UmwG). Der Ver­schmel­zungs­plan ist extern zu prü­fen122f UmwG). Der Verschmel­zungs­be­richt ist aus­führ­li­cher als der­je­nige nach § 8 UmwG (§ 122e UmwG); er ist auch den Arbeit­neh­mern zugäng­lich zu machen.…

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Taschenkontrolle bei HV als Teilnahmehindernis

Die Nicht­zu­las­sung eines Aktio­närs zur Haupt­ver­samm­lung gilt idR als ein Anfech­tungs­grund für die dort gefass­ten Beschlüsse. Wenn ein Aktio­när wegen einer über­mä­ßi­gen Sicher­heits­kon­trolle auf die Teil­nahme ver­zich­tet, so kann dies einer Teil­nah­me­ver­wei­ge­rung gleich­ste­hen. Das OLG Frank­furt hat dazu aus­ge­führt (Urt. v. 16.2.20075 W 43/06):

 Kör­per­li­che und sons­tige Durch­su­chun­gen wie die Kon­trolle mit­ge­führ­ter Taschen stel­len in aller Regel erheb­li­che Ein­griffe in das Per­sön­lich­keits­recht dar. Des­halb darf zum Bei­spiel ein Super­markt Taschen­kon­trol­len grund­sätz­lich nur dann ver­lan­gen, wenn ein kon­kre­ter Ver­dacht auf Laden­dieb­stahl vor­liegt (BGH NJW 1994,188, 189). Per­so­nen- und Gepäck­kon­trol­len (Sicher­heits­kon­trol­len) im Zugangs­be­reich zum Ver­samm­lungs­saal einer Haupt­ver­samm­lung gehö­ren dage­gen auch dann zu den Befug­nis­sen des

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BGH zum Bestimmtheitsgrundsatz im PersGesR

Der BGH hat im Urteil v. 15.1.2007 (II ZR 245/05) seine Recht­spre­chung zum Bestimmt­heits­grund­satz geän­dert. Die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses kann in einer Per­so­nen­ge­sell­schaft mit Mehr­heit beschlos­sen wer­den, wenn der Gesell­schafts­ver­trag eine all­ge­meine Mehr­heits­klau­sel ent­hält. Der Bestimmt­heits­grund­satz erfor­dert nicht eine Benen­nung die­ses kon­kre­ten Beschlussgegenstandes. 

Der Bestimmt­heits­grund­satz beschränkt den Anwen­dungs­be­reich all­ge­mei­ner Mehr­heits­klau­seln auf gewöhn­li­che” Beschluss­ge­gen­stände. Im Gegen­satz dazu ste­hen Ver­trags­än­de­run­gen und ähn­li­che die Grund­la­gen der Gesell­schaft berüh­rende oder in Rechts­po­si­tio­nen der Gesell­schaf­ter ein­grei­fende Maß­nah­men. Der Senat stellt klar, dass die Ein­stu­fung der Bilanz­fest­stel­lung als Grund­la­gen­ge­schäft“ nur eine nega­tive Abgren­zung gegen­über Akten der Geschäfts­füh­rung ist, wel­che in die allei­nige Kom­pe­tenz der geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter bzw. — in einer KG — der Kom­ple­men­täre (§ 164

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DAV-Handelsrechtsausschuss zum MoMiG

Der (wegen der Qua­li­tät sei­ner Stel­lung­nah­men) ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat sich zum RefE des ?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” />Gesetzes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) geäu­ßert.

Der Aus­schuss begrüßt den Ent­wurf grund­sätz­lich und regt an, wei­tere The­men auf­zu­grei­fen: die Rechts­fol­gen einer ver­deck­ten Sach­ein­lage bei GmbH und AG und das Form­erfor­der­nis der Beur­kun­dung von Ver­ein­ba­run­gen zur Abtre­tung von Geschäfts­an­tei­len. Zu ers­te­rem plä­diert er i.E. für eine Dif­fe­renz­haf­tung, zu letz­te­rem regt er an, § 15 Abs. 4 GmbHG zu strei­chen. Sehr aus­führ­lich setzt sich die Stel­lung­nahme mit dem geplan­ten Gut­glau­bens­er­werb von GmbH-Geschäfts­an­tei­len auseinander. 

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Satzungsregelungen zur Dauer der HV und zum Fragerecht

Das LG Frankfurt/​Main hat in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Urteil (v. 28.11.2006, AZ: 3 – 05 O 93/06) fest­ge­stellt, dass fol­gende Sat­zungs­be­stim­mun­gen einer Akti­en­ge­sell­schaft, die auf Grund von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG ein­ge­fügt wur­den, aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den sind: 

1. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit auf 15 Minu­ten beschrän­ken und, wenn sich im Zeit­punkt der Worter­tei­lung drei wei­tere Red­ner ange­mel­det haben, auf 10 Minu­ten. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann die Rede- und Fra­ge­zeit, die einem Aktio­när ins­ge­samt zusteht, auf 45 Minu­ten beschrän­ken. Die Beschrän­kun­gen kön­nen schon zu Beginn der Haupt­ver­samm­lung ange­ord­net werden. 

2. Unab­hän­gig von dem vor­ste­hen­den Recht des Ver­samm­lungs­lei­ters kann er um 22:30 Uhr den …

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