Betrug mit Eintragungsgebühren“

Auf­wän­dig prä­pa­rierte gefälschte Gebüh­ren­be­scheide wer­den von einem nicht exis­tie­ren­den Deut­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter” aus Frankfurt/​M. ver­sandt. Die Rück­seite besteht („copy&paste”) aus Tei­len der all­ge­mei­nen Regie­rungs­be­grün­dung zum EHUG.

Das seit dem 1.1.2007 bestehende Unter­neh­mens­re­gis­ter (§§ 8b, 9a HGB) wird von der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH mit Sitz in Köln betrieben.…

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Aktienrecht im Wandel

Soeben erschie­nen: Ein zwei­bän­di­ges Werk (hrsg. von Bayer und Haber­sack) über die Ent­wick­lung des Akti­en­rechts seit dem Code de Com­merce 1807 (Bd. I) und über die heu­ti­gen Grund­satz­fra­gen des Akti­en­rechts (Bd. II). 

Das Werk nimmt den Erlass des — auch in Tei­len Deutsch­lands Gel­tung bean­spru­chen­den — Code de Com­merce im Jahre 1807 zum Anlass, die zwei­hun­dert­jäh­rige Geschichte des deut­schen Akti­en­rechts umfas­send auf­zu­ar­bei­ten. Im ers­ten Band wird die Ent­wick­lung des Akti­en­rechts — begin­nend mit den Vor­läu­fern moder­ner Akti­en­rechts­ge­setz­ge­bung und endend mit den jüngs­ten, viel­fach durch das Recht der Euro­päi­schen Gemein­schaft ange­sto­ße­nen Refor­men des Akti­en­ge­set­zes 1965 — chro­no­lo­gisch dar­ge­stellt. Der zweite Band hat die aus heu­ti­ger Sicht zen­tra­len The­men des Akti­en­rechts zum Gegen­stand und ergänzt damit die Akti­en­rechts­ge­schichte des ers­ten …

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Risikobegrenzungsgesetz: Regierungsentwurf

Im Kern fast unver­än­dert hat sich der RefE eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes heute in einen RegE ver­wan­delt. Im beson­ders umstrit­te­nen Feld des acting in con­cert kam bei den §§ 22 II 1 WpHG / § 30 II 1 WpÜG nur die etwas ein­engende Ergän­zung hinzu, dass sich die Abstim­mung nicht auf die Aktien als sol­che (RefE), son­dern auf den Erwerb der Aktien (RegE) erstre­cken muss. Gemeint ist damit nach der Begrün­dung des Ent­wurfs der Par­al­lel­kauf vor dem Hin­ter­grund bewusst über­ein­stim­men­der Interessen”.

Das Recht der Namens­ak­tie soll — wie bereits kri­tisch erwähnt — geän­dert wer­den. Das Akti­en­re­gis­ter kann künf­tig nicht mehr als sichere Basis für die Aus­übung von Stimm­rech­ten gel­ten. Wenn ent­ge­gen einer sat­zungs­mä­ßi­gen Höchst­grenze nicht der wahre Inha­ber …

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Neues zur Reform des Anfechtungsrechts

Das Recht der Anfech­tung von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen ist Gegen­stand wei­te­rer aktu­el­ler Stu­dien, die das Frei­ga­be­ver­fah­ren in das Zen­trum rücken.

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat Reform­vor­schläge vor­ge­legt: ” Die oft hohe Zahl der Betei­lig­ten im Frei­ga­be­ver­fah­ren muss deut­lich ver­rin­gert und den Gerich­ten ein grö­ße­rer Ent­schei­dungs­spiel­raum gege­ben wer­den. Die Betei­li­gung am Frei­ga­be­ver­fah­ren — nicht das Anfech­tungs­recht selbst — soll von einem Quo­rum (10 Pro­zent der außen­ste­hen­den Aktien) abhän­gig gemacht wer­den. Die Inter­es­sen der Klä­ger mit Split­ter­be­tei­li­gun­gen wer­den im Frei­ga­be­ver­fah­ren durch einen gericht­lich bestell­ten gemein­sa­men Ver­tre­ter wahr­ge­nom­men. Ein gene­rel­les Min­dest­quo­rum für Anfech­tungs­kla­gen emp­fiehlt das Akti­en­in­sti­tut hin­ge­gen nicht. Die Zustän­dig­keit für Anfech­tungs­kla­gen soll bei den Gerich­ten in Frank­furt kon­zen­triert und der Streit­wert bei Ver­glei­chen im Anfech­tungs­ver­fah­ren begrenzt werden.”

Baums und Drin­hau­sen haben — vor dem …

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VW-Gesetz fällt, Porsche tatsächlich > 30%: Pflichtangebot?

Der EuGH hat heute erwar­tungs­ge­mäß fest­ge­stellt, dass das VW-Gesetz gegen die Frei­heit des Kapi­tal­ver­kehrs (Art. 56 EG) ver­stößt. Spä­tes­tens nach Auf­he­bung des Geset­zes kann und will Por­sche wirk­lich die vol­len (> 30%) der Stimm­rechte aus­üben und ist nicht mehr bei 20% ein­ge­fro­ren. Danach erst hält” mE Por­sche die Stimm­rechte iSv § 29 Abs. 2 WpÜG. Damit ist dann die Kon­trolle über die Ziel­ge­sell­schaft VW AG erlangt und ein Pflicht­an­ge­bot zu machen. Frei­lich zu den Durch­schnitts­prei­sen der letz­ten drei Monate 5 WpÜG-AngVO iVm § 31 Abs. 1 und 7 WpÜG). Dies sind zur­zeit ca 146 Euro. …

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Publizität der Jahresabschlüsse bis 2005: fehlende Zuständigkeit der Registergerichte für Ordnungsgeld?

Das LG Bay­reuth hat ent­schie­den (23.7.2007, 13 KH2/07): Das Regis­ter­ge­richt kann kein Ord­nungs­geld ver­hän­gen, wenn der Pflicht zur Bilanz­ein­rei­chung für die Jahre vor 2006 nicht nach­ge­kom­men wurde. Denn es fehle an einer Ermäch­ti­gungs­norm”. Als sol­che kam § 140 a Abs. 2 FGG a.F. in Betracht. Diese Rechts­norm wurde aber in Arti­kel 4 Zif­fer 4 EHUG vom 10. Novem­ber 2006 mit Wir­kung zum 01. Januar 2007 außer Kraft gesetzt (BGBl. I, 2353 ff.), obwohl gemäß Arti­kel 61 Abs. 5 EGHGB für Jah­res­ab­schlüsse bis zum Jahr 2005 noch die alten” Rechts­nor­men, also auch § 353HGB a.F. gel­ten. Wäh­rend also …

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Verlegung des Satzungssitzes einer GmbH nach Portugal nicht möglich

Eine in Mün­chen regis­trierte GmbH ver­legte ihren Sitz nach Por­tu­gal. Die Gesell­schaft wurde dort unter Hin­weis auf die Vor­ein­tra­gung in Deutsch­land im Regis­ter als por­tu­gie­si­sche LDA” ein­ge­tra­gen wor­den. Die Gesell­schaft begehrt, dass im deut­schen Han­dels­re­gis­ter der Weg­zug” ein­ge­tra­gen werde. Dies weist das OLG Mün­chen mit Beschluss vom 04.10.2007 (31 Wx 36/07) zurück. 

Der OLG-Senat befin­det im Ein­klang mit der ganz herr­schen­den Mei­nung, dass das deut­sche Recht die iden­ti­täts­wah­rende Aus­wan­de­rung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht zulasse. Dies gelte unab­hän­gig davon, ob die Rechts­form der GmbH bei­be­hal­ten werde oder – wie es vor­lie­gend der Fall sei – eine ent­spre­chende Rechts­form nach dem Recht des Zuzugs­lan­des ange­nom­men wurde. Ein Fort­be­stehen der Gesell­schaft …

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