Schadensersatz wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage

Die FAZ berich­tet: Das Land­ge­richt Frank­furt hat einen der füh­ren­den Berufs­klä­ger gegen Akti­en­ge­sell­schaf­ten wegen Rechts­miss­brauchs” zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Das Ver­hal­ten des Ber­li­ner Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mers Klaus Zapf sei sit­ten­wid­rig” gewe­sen, heißt es in dem noch unver­öf­fent­lich­ten Urteil, das der F.A.Z. vor­liegt. Er muss dem Unter­neh­men für alle schon ent­stan­de­nen und sämt­li­che künf­ti­gen Schä­den haf­ten, die dar­aus fol­gen, dass durch seine Anfech­tungs­klage eine geplante Kapi­tal­erhö­hung blo­ckiert wurde. 

Und Mar­tin Pelt­zer unter­brei­tet in der Rubrik Recht&Steuern” Vor­schläge, wie man Schluss mit der Erpres­sung” machen kann:
Die Anfech­tung sollte vor­aus­set­zen, dass Klä­ger ein­zeln oder gemein­sam über Akti­en­nenn­werte von min­des­tens 100 000 Euro ver­fü­gen. Die Kon­zen­tra­tion der Zustän­dig­keit auf ein Land­ge­richt je …

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Reform des Bilanzrechts (BilMoG): Eckpunkte

Nach Pres­se­be­rich­ten befin­det sich der Ent­wurf eines Bilanz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes in der Schluss­ab­stim­mung unter den Minis­te­rien. Die wesent­li­chen Reform­punkte sind:

  • Ein­zel­kauf­leute und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: keine Buch­füh­rungs- und Bilan­zie­rungs­pflicht, wenn weni­ger als 50 000 € Gewinn oder weni­ger als 500 000 € Umsatz.
  • Erhöhte Schwel­len­werte für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten betr. Publi­zi­tät der Rech­nungs­le­gung (zwei von drei Kriterien):
  • klein (4,8 Mio € Bilanz­summe, 9,8 Mio € Umsatz, 50 Arbeitnehmer);
  • mit­tel­groß (19,2 Mio. € Bilanz­summe, 38,5 Mio € Umsatz, 250 Arbeitnehmer).
  • Selbst­ge­schaf­fene imma­te­ri­elle Anla­ge­gü­ter kön­nen grds. akti­viert wer­den, aber Ausschüttungssperre.
  • Wert­pa­piere (Finanz­an­la­gen) kön­nen mit dem Zeit­wert ange­setzt werden.
  • Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind mit markt­ge­rech­tem Zins­satz zu bewerten.
  • Erwei­terte Ein­be­zie­hung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in den Konzernabschluss
  • Erwei­terte Berichts­pflicht im Anhang über Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten”
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    Diskussion um das Depotstimmrecht

    Der Deut­sche Spar­kas­sen– und Giro­ver­band hat einen Vor­stoß zur Dere­gu­lie­rung“ des Voll­macht­stimm­rechts der Kre­dit­in­sti­tute unter­nom­men. Die Ban­ken sol­len keine eige­nen Vor­schläge zur Stimm­rechts­aus­übung mehr machen müs­sen. Wenn der Depot­kunde eine ent­spre­chende Dau­er­voll­macht erteilt hat, sol­len die Stimm­rechte gemäß den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen aus­ge­übt werden. 

    Baums lehnt die­sen Vor­schlag in einem jüngst ver­öf­fent­lich­ten Arbeits­pa­pier im Kern ab und plä­diert für eine För­de­rung von aner­kann­ten Aktionärsvereinigungen”: 

    Dem Vor­schlag der Ver­bände sollte in sei­ner gegen­wär­ti­gen Form nicht gefolgt wer­den. Er würde vor­aus­sicht­lich nicht zu einer maß­geb­li­chen Erhö­hung der Prä­sen­zen füh­ren. Rechts­po­li­tisch bedenk­lich erscheint, daß die Depot­in­sti­tute sich ver­pflich­ten, auf der Basis einer Dau­er­voll­macht mit einer u.U. in den Geschäfts­be­din­gun­gen ver­steck­ten gene­rel­len Wei­sung unbe­se­hen den Ver­wal­tungs­vor­schlä­gen zu fol­gen.
    Über­zeu­gend am Vor­stoß der Ver­bände erscheint

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    Daimler

    Mit fast 99% Zustim­mung wurde auf der gest­ri­gen außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung die Umbe­nen­nung der Daim­ler­Chrys­ler AG in Daim­ler AG beschlos­sen. Doch wozu muss­ten 5 000 Aktio­näre (die 51,6% des Kapi­tals reprä­sen­tier­ten) nach Ber­lin rei­sen? Hätte man die­sen schlich­ten Akt (Daim­ler – ja oder nein) auch durch eine Abstim­mung im Inter­net durch­füh­ren kön­nen (zu einem Pro­mil­le­teil der Kos­ten einer Tages­ver­an­stal­tung auf dem Ber­li­ner Mes­se­ge­lände)? Dann könnte sich jeder regis­trierte Aktio­när (Namens­ak­tie!) ohne Wei­te­res betei­li­gen; der Auf­wand einer per­sön­li­chen Teil­nahme bzw. einer Ver­tre­ter­be­stel­lung ent­fiele. Auch die Dis­kus­sion über den Namens­be­stand­teil Benz” wäre über ein Board der Gesell­schaft im Inter­net zu führen. 

    Diese moderne und alle Aktio­näre errei­chende Art der Beschluss­fas­sung ist in Deutsch­land noch nicht mög­lich. Das …

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    Das Anfechtungsklagemilieu …

    … gewis­ser Kreise beleuch­tet Joa­chim Jahn in der FAZ mit inter­es­san­ten Details aus deren Binnenkommunikation. 

    Der Ruf nach Ein­füh­rung einer Min­dest­schwelle für Anfech­tungs­kla­gen wird lau­ter (so Gehb, der rechts­po­li­ti­sche Spre­cher der Uni­ons­frak­tion im Bun­des­tag, Han­dels­blatt v. 27.9.2007).
    Damit wäre der Ana­chro­nis­mus besei­tigt, dass der Inha­ber einer Aktie im Wert von z.B. 20 Euro fak­tisch eine Mil­li­ar­den­trans­ak­tion blo­ckie­ren kann. Denk­bar wäre auch eine gestufte Lösung: es bleibt bei der Indi­vi­dual­klage, aber sie wirkt erst ab 5% ein­tra­gungs­hem­mend (was ggf. im Frei­ga­be­ver­fah­ren über­wun­den wer­den muss). 

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