Vorstandsmitglied: keine Abfindung bei Eigenkündigung

Vor­stands­ver­gü­tun­gen und Abfin­dungs­ver­ein­ba­run­gen sind ein Thema der aktu­el­len rechts­po­li­ti­schen Dis­kus­sion. Höchst­rich­ter­li­che Aus­sa­gen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genos­sen­schaft hin­ge­wie­sen wer­den (II ZR 239/06 v. 17.3.2008), das sach­lich und im Anwen­dungs­be­reich dar­über hin­aus­reicht, denn es betrifft genauso die Akti­en­ge­sell­schaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klau­sel in einem Vor­stands­ver­trag, wonach eine Abfin­dung (ein Über­gangs­geld”) auch dann zu zah­len ist, wenn das Vor­stands­mit­glied selbst kün­digt (im Ori­gi­nal­fall etwas komplizierter) . 

Der 2. Zivil­se­nat sieht in der ver­ein­bar­ten Abfin­dung bei freier Eigen­kün­di­gung eine sorg­falts­wid­rige Auf­sichts­rats­leis­tung (Rn. 19). Die Gesell­schaft habe das vom Auf­sichts­rat zu wah­rende Inter­esse, sich die wei­tere Tätig­keit des Vor­stands­mit­glieds zu sichern, ​…

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Neue Arbeitspapiere in der IUR-Reihe

In der Reihe der Arbeits­pa­piere des hie­si­gen Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht sind drei neue Bei­träge (via SSRN) erschienen. 

Das Arbeits­pa­pier von Prof. Dr. Chris­tian Kers­t­ing (Titel Die ver­fas­sungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit der Finan­zie­rung des deut­schen Bei­trags zur IASCF durch eine Son­der­ab­gabe”) behan­delt, in wel­cher Form das IASCF von deut­schen Unter­neh­men finan­ziert wer­den kann. 

Dr. Zetz­sches Papier Share­hol­der Pas­si­vity, Cross-Bor­der Voting and the Share­hol­der Rights Direc­tive”, das im Herbst in dem Jour­nal of Cor­po­rate Law Stu­dies erschei­nen wird, unter­sucht, wel­che recht­li­chen Hür­den Aktio­näre im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr an der Aus­übung ihrer Rechte hin­dern und ob die Umset­zung der Aktio­närs­richt­li­nie diese Hür­den besei­tigt. (Hin­weis: Der Autor bit­tet Inter­es­sierte und ins­be­son­dere Ver­tre­ter von Emit­ten­ten um Ergän­zun­gen der noch rudi­men­tä­ren Daten­lage zur Prä­senz

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VW-Gesetz-Entwurf im Kabinett beschlossen

Hat der EuGH nur das Zusam­men­spiel aus Höchst­stimm­rech­ten und Mehr­heits­er­for­der­nis bean­stan­det oder ist das spe­zi­al­ge­setz­li­che Mehr­heits­er­for­der­nis als sol­ches euro­pa­rechts­wid­rig? Dar­über wird das Gericht evtl. erneut befin­den kön­nen, denn heute ist das Spe­zi­al­ge­setz (VW-Gesetz) mit der letzt­ge­nann­ten Klau­sel von der Bun­des­re­gie­rung als Ent­wurf beschlos­sen worden. 

Nach der vor­ge­se­he­nen (bei­be­hal­te­nen) Rege­lung muss die Haupt­ver­samm­lung der VW-AG bei bedeut­sa­men Ent­schei­dun­gen mit einer Mehr­heit von 80 % Pro­zent plus einer Aktie beschlie­ßen, d.h. wer über 20 Pro­zent der Stim­men ver­fügt (Nie­der­sach­sen!), hat eine Sperr­mi­no­ri­tät (§ 4 Abs. 3 VW-Gesetz).

Bei nor­ma­len” Akti­en­ge­sell­schaf­ten, für die das all­ge­meine Akti­en­ge­setz gilt, kann die Sat­zung eine andere Kapi­tal­mehr­heit” (§ 179 Abs. 2 S. 2 AktG) vorsehen.

S. auch zum Kampf der Min­der­hei­ten” bei …

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Verlegung des Verwaltungssitzes gehört zur Niederlassungsfreiheit („Cartesio“)

In der Rechts­sa­che Car­te­sio” hat der Gene­ral­an­walt sei­nen Schluss­an­trag gestellt.

Der Fall: Car­te­sio ist eine in Ungarn regis­trierte Kom­man­dit­ge­sell­schaft. Im Novem­ber 2005 bean­tragte sie beim Han­dels­re­gis­ter­ge­richt, die Ver­le­gung ihres ope­ra­ti­ven Geschäfts­sit­zes von Ungarn nach Ita­lien im Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Car­te­sio wollte trotz­dem wei­ter­hin als eine in Ungarn errich­tete Gesell­schaft dem unga­ri­schen Gesell­schafts­recht unter­lie­gen. Das Han­dels­re­gis­ter­ge­richt wies die­sen Antrag mit der Begrün­dung zurück, dass das unga­ri­sche Recht unga­ri­schen Gesell­schaf­ten nicht erlaube, ihren ope­ra­ti­ven Geschäfts­sitz in einen ande­ren Mit­glied­staat zu ver­le­gen. Car­te­sio müsse zunächst in Ungarn auf­ge­löst und anschlie­ßend nach ita­lie­ni­schem Recht neu gegrün­det werden. 

Der Gene­ral­an­walt: Die Bestim­mun­gen des EG-Ver­trags zur Nie­der­las­sungs­frei­heit sind auf die vor­lie­gende Rechts­sa­che ein­deu­tig anwend­bar. Aus sei­ner Sicht behan­deln die in Rede ste­hen­den unga­ri­schen Vor­schrif­ten grenz­über­schrei­tende …

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Der BilMoG-Regierungsentwurf

… wurde heute im Kabi­nett beschlos­sen. Text des Ent­wurfs eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Bilanz­rechts (Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz – Bil­MoG) s. hier.

Zum Zeit­plan erklärt das BMJ: Der Ent­wurf eines Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes wird dem Bun­des­rat Anfang Juli im ers­ten Durch­gang vor­lie­gen und unmit­tel­bar nach der Som­mer­pause vom Bun­des­tag bera­ten wer­den. Der größte Teil der neuen Vor­schrif­ten soll nach dem gegen­wär­ti­gen Stand erst­mals auf Geschäfts­jahre Anwen­dung fin­den, die im Kalen­der­jahr 2009 beginnen.

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Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise

Die Haupt­ver­samm­lung der Vat­ten­fall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Über­tra­gung der Aktien der übri­gen Aktio­näre der Vat­ten­fall Europe AG auf die Vat­ten­fall AB als Haupt­ak­tio­nä­rin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zah­lung einer Bar­ab­fin­dung gefasst. Gegen die­sen Beschluss sind 51 Klä­ger vor­ge­gan­gen. Das LG Ber­lin wollte dem Frei­ga­be­an­trag (§ 246a AktG) statt­ge­ben, das in der Beschwerde ange­ru­fene KG dage­gen nicht, da es die Kla­gen wegen eines Berichts­man­gels (!) für begrün­det hielt (Frage: wie wäre zu ent­schei­den, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).

Nun ist für die allein in Betracht kom­mende Über­prü­fung der Abfin­dung das Spruch­ver­fah­ren zustän­dig. Dass ange­sichts der > 95%-Beteiligung des Haupt­ak­tio­närs kein ande­rer …

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Aktienrechtliches aus der HV-Saison 2008

Die dies­jäh­rige HV-Sai­son ent­hält wie­der schöne Bei­spiele für die Vor­le­sung im Aktienrecht. 

Da wäre die HV der TUI-AG. Bean­tragt war im Wege der Ergän­zung der Tages­ord­nung durch einen Min­der­heits­ak­tio­när 122 Abs. 2 AktG), dass dem Vor­stands­vor­sit­zen­den der Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung 84 Abs. 3 S. 2 AktG) aus­ge­spro­chen werde. Der Antrag wurde mit 71,6 % Gegen­stim­men abge­wie­sen. Frage: was hätte es zur Folge, wenn dem Antrag zuge­stimmt wor­den wäre?
Und gleich noch ein­mal TUI. Eben­falls auf Min­der­heits­an­trag hin wurde die Abbe­ru­fung eines durch die HV gewähl­ten AR-Mit­glieds (des amtie­ren­den AR-Vor­sit­zen­den) zur Beschluss­fas­sung gestellt 103 Abs. 1 AktG). Der Antrag wurde mit 57,2% abge­wie­sen. Ist daher (wie das Han­dels­blatt

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