Vorstandsvergütungen und Abfindungsvereinbarungen sind ein Thema der aktuellen rechtspolitischen Diskussion. Höchstrichterliche Aussagen dazu sind eher rar. Daher soll hier auf ein BGH-Urteil zur Genossenschaft hingewiesen werden (II ZR 239/06 v. 17.3.2008), das sachlich und im Anwendungsbereich darüber hinausreicht, denn es betrifft genauso die Aktiengesellschaft. Worum es in der Sache geht? Um die Klausel in einem Vorstandsvertrag, wonach eine Abfindung (ein „Übergangsgeld”) auch dann zu zahlen ist, wenn das Vorstandsmitglied selbst kündigt (im Originalfall etwas komplizierter) .
Der 2. Zivilsenat sieht in der vereinbarten Abfindung bei freier Eigenkündigung eine sorgfaltswidrige Aufsichtsratsleistung (Rn. 19). Die Gesellschaft habe das vom Aufsichtsrat zu wahrende Interesse, sich die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds zu sichern, …
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