Vor 2 Jahren lautete hier die Überschrift anders: es gilt die Gründungstheorie! Deren Gültigkeit für eine schweizerische AG hatte das Berufungsgericht (OLG Hamm) angenommen, das letzte Wort in dieser Sache jedoch hat der BGH. Und dieser entscheidet wie in der aktuellen Überschrift vermerkt (Urteil v. 27. Oktober 2008 — II ZR 158/06, zunächst nur Pressemitteilung verfügbar).
„Der Senat ist den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gefolgt und hat es abgelehnt, die sog. „Gründungstheorie” zugunsten der Klägerin anzuwenden. Er hat vielmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung die Klägerin als schweizerische Aktiengesellschaft wegen des – unterstellten – Verwaltungssitzes in Deutschland als aufgelöst angesehen, sie aber als eine in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. …
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