„Aufgrund der Größe der Gesellschaft haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, alle Möglichkeiten zur Vereinfachung und Kostenersparnis auszunutzen, dazu gehört auch die Nicht-Bearbeitung der Erklärung zum Corporate Governance Kodex.” So die MWG Biotech AG auf ihrer Investor-Relation-Seite.
Das LG München I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK O 15082/07) hat den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung deshalb für nichtig erklärt:
„§ 161 Satz 1 AktG statuiert ausdrücklich die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Erklärung der Sache nach dergestalt abgegeben zu haben, dass der Vorstand – wie auch der Aufsichtsrat – die Empfehlungen nicht befolgen. Dies ist nicht genügend, um den Anforderungen von § …
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