Das alte Kapitalersatzrecht gilt für Altfälle

So hat der BGH am 26.1.2009 ent­schie­den (Pres­se­mit­tei­lung). Schon nach dem Wort­laut der Über­gangs­vor­schrift des Art. 103d EGInsO sei das alte” Eigen­ka­pi­tal­er­satz­recht in Gestalt sowohl der sog. Novel­len­re­geln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Recht­spre­chungs­re­geln (§§ 30, 31 GmbH a. F. ana­log) auf Alt­fälle” bei vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung (1.11.2008) eröff­ne­tem Insol­venz­ver­fah­ren wei­ter­hin anzuwenden. 

Die­ses allein sach­ge­rechte Ver­ständ­nis der Über­lei­tungs­norm ent­spre­che auch den — in Erman­ge­lung wei­ter­ge­hen­der spe­zi­fi­scher rück­wir­ken­der Über­gangs­re­ge­lun­gen — im Übri­gen her­an­zu­zie­hen­den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des inter­tem­po­ra­len Rechts: Danach unter­steht ein Schuld­ver­hält­nis nach sei­nen Vor­aus­set­zun­gen, sei­nem Inhalt und sei­nen Wir­kun­gen dem Recht, das zur Zeit sei­ner Ent­ste­hung galt…

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Restriktionen für Staatsfonds und das Europarecht

Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes („Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.

Prof. Dr. Wulf-Hen­ning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergeb­nis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Betei­li­gungs­er­werb von gemein­schafts­frem­den Unter­neh­men regeln, bestehen aus der Sicht des Gemein­schafts­rechts keine Ein­wände. Beden­ken aus der Sicht der Nie­der­las­sungs­frei­heit, Art. 43, 48 EG, bestehen aller­dings gegen­über der in § 53 Abs. 1 …

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Praxisprobleme des MoMiG – gesetzgeberische Nachbesserungen gefordert

Das MoMiG ist bald ein Vier­tel­jahr in Kraft. Ver­an­stal­tun­gen und Publi­ka­tio­nen dis­ku­tie­ren Anwen­dungs­fra­gen des neuen GmbH-Rechts. Im Dezem­ber ver­an­stal­tete das Insti­tut für Notar­recht der Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Ber­lin ein Kol­lo­quium. Dar­aus und ins­be­son­dere aus Anre­gun­gen der regis­ter­rich­ter­li­chen Pra­xis geht diese Liste der Pro­bleme des MoMiG (update 28.2.: PDF-Datei nun bes­ser zugäng­lich und aus­druck­bar) her­vor. Die farb­lich hin­ter­leg­ten Punkte bedür­fen nach Auf­fas­sung des Ver­fas­sers (RiAG Mar­tin Horst­kotte) einer Maß­nahme des Gesetz­ge­bers. — S. auch Forum zum MoMiG.…

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Handelsrechtsausschuss DAV zum RegE ARUG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV nimmt ins­ge­samt zustim­mend zum Regie­rungs­ent­wurf eines ARUG (dem­nächst erste Lesung im Deut­schen Bun­des­tag) Stellung. 

Der Aus­schuss hält es für ehr­li­cher, das Quo­rum für die Anfech­tungs­klage gegen den betref­fen­den ein­tra­gungs­be­dürf­ti­gen Beschluss vor­zu­se­hen, denn ein Aus­schluss vom Frei­ga­be­ver­fah­ren wirkt im Ergeb­nis wie ein Aus­schluss der Kla­ge­be­fug­nis für die Anfech­tungs­klage, da sich das Schick­sal des ange­foch­te­nen Beschlus­ses im Frei­ga­be­ver­fah­ren ent­schei­det.” Fer­ner plä­diert er für eine ” ein­heit­li­che Ein­gangs­zu­stän­dig­keit der Ober­lan­des­ge­richte für Anfech­tungs­kla­gen und Frei­ga­be­ver­fah­ren, wie sie der Bun­des­rat vor­schlägt. Bei den Land­ge­rich­ten fehlt häu­fig die erfor­der­li­che Exper­tise in den akti­en­recht­li­chen Beschlussmängelverfahren.” 

Zur Kapi­tal­erhö­hung gegen Sach­ein­lage: Ins­be­son­dere wei­sen wir noch ein­mal dar­auf hin, dass das eigent­li­che Pro­blem der Sach­ka­pi­tal­erhö­hung durch Beschluss der Haupt­ver­samm­lung nicht in der Sach­ein­la­gen­prü­fung, son­dern …

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Der Staat als Anteilseigner

Das Thema ist aktu­ell gewor­den. Wie und durch wen nimmt der Staat seine Betei­li­gungs­rechte an pri­vat­recht­li­chen Gesell­schaf­ten wahr? Dies ist Gegen­stand einer Klei­nen Anfrage im Deut­schen Bun­des­tag. Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet: Unter­neh­men mit Bun­des­be­tei­li­gung wer­den wie Unter­neh­men mit pri­va­ter Anteils­eig­ner­struk­tur geführt und über­wacht. Dies ist der Ansatz der seit Jahr­zehn­ten bewähr­ten pri­vat­wirt­schaft­lich ori­en­tier­ten Betei­li­gungs­füh­rung des Bun­des. … In der Ver­samm­lung der Anteils­eig­ner (Haupt- oder Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) ist der Bund durch wei­sungs­ge­bun­dene Bediens­tete ver­tre­ten.” Auch zur Frage der Qua­li­fi­ka­tion der Ver­tre­ter des Bun­des, zur Auf­wands­ent­schä­di­gung und zu den Hono­ra­ren wird Stel­lung genommen. 

Ein zen­tra­les oder ange­sichts der Krise ver­än­der­tes Betei­li­gungs­ma­nage­ment sei nicht vor­ge­se­hen: Für die Bun­des­re­gie­rung gilt unver­än­dert die Struk­tur einer dezen­tra­len Betei­li­gungs­füh­rung. … Aus den aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in …

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Insight Corporate Governance Germany

Eine inter­es­sante Lek­türe über Vor­gänge bei deut­schen bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten ist Insight Cor­po­rate Gover­nance Ger­many.
Das Janu­ar­heft ist gerade erschie­nen und online hier erhält­lich.

INSIGHT Cor­po­rate Gover­nance Ger­many (ICGG) gibt monat­lich in Eng­lisch und in Deutsch einen Über­blick über das Cor­po­rate Gover­nance-Gesche­hen in Deutsch­land. ICGG zeigt die aktu­elle Ent­wick­lung in der poli­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Dis­kus­sion und ob und wie Unter­neh­men das Leit­bild einer guten Cor­po­rate Gover­nance in ihrem Ver­hal­ten beach­ten.
ICGG ist Platt­form für Dis­kus­si­ons- und Mei­nungs­bei­träge zum Thema Cor­po­rate Gover­nance und infor­miert über Kapi­tal­maß­nah­men und Ände­run­gen von Betei­li­gun­gen und in den Vor­stän­den und Aufsichtsräten. 

Her­aus­ge­ber und Redak­tion beob­ach­ten die Ent­wick­lung der Cor­po­rate Gover­nance in Deutsch­land bereits seit meh­re­ren Jah­ren. Der Her­aus­ge­ber Hans-Mar­tin Buhl­mann ver­tritt seit Jah­ren …

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Die tschechische EU-Ratspräsidentschaft und das Gesellschaftsrecht

Seit Jah­res­be­ginn hat Tsche­chien die Rats­prä­si­dent­schaft in der Euro­päi­schen Union inne. Deren Arbeits­pro­gramm wird der tsche­chi­sche Regie­rungs­chef Mirek Topolá­nek am Mitt­woch im Euro­päi­schen Par­la­ment vor­stel­len. Was das Com­pany Law” betrifft fällt die Ankün­di­gung ganz knapp und eher unver­bind­lich aus: 

The Pre­si­dency will con­ti­nue to dis­cuss the pro­po­sal for a Coun­cil Regu­la­tion on the Sta­tute for a Euro­pean Pri­vate Com­pany, with the aim of offe­ring small and medium-sized enter­pri­ses a form of busi­ness that would enable them to take advan­tage of their poten­tial and deve­lop cross-bor­der acti­vi­ties.”
(S. 6 des Arbeits­pro­gramms, Her­vor­he­bun­gen von mir). …

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